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Abtreibungs-Werbung um eine Lockerung des § 218 zu erreichen

Eine Gießener Ärztin, die für Schwangerschaftsabbrüche geworben hat, ist zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie plant allerdings nicht nur die Lockerung des Werbeverbotes zu erreichen, sondern will auch eine erneute Reform des allgemeinen Verbotes von Schwangerschaftsabbrüchen bewirken. Das alles zielt auf eine freie Tötung des ungeborenen Menschen. Dagegen müssen sich Christen klar stellen.

Der Bibelbund begrüßt die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen ihre Internetwerbung für Abtreibungen (23.11.2017). 6000 EUR soll sie für ihren bewusst vorgenommenen Gesetzesbruch bezahlen. Nach einer bereits erfolgten Mahnung hätte sie die Abtreibungswerbung auch einfach von ihrer Homepage nehmen können. Dann hätte ihre Abtreibungs-Werbung für sie nach der üblichen Vorgehensweise keine weiteren Folgen gehabt.

Frau Hänel aber beabsichtigt mit ihrem gut medial vernetzten Prozess eine neue gesellschaftliche Diskussion über die gesetzlichen Einschränkungen des Schwangerschaftsabbruchs. Deshalb hat sich die Ärztin eine „Staranwältin“, Prof. Monika Frommel, genommen und deshalb berichten zwischenzeitlich alle großen Medien über den Prozess. Immer mehr Journalisten, Feministinnen und Prominente fordern nicht nur eine Reform des § 219, der die Werbung für Abtreibung verbietet, sondern wollen auch den Paragrafen 218a des Strafgesetzbuches beseitigen. Zeitgleich mit der Verkündung des Urteils wurde publikumswirksam eine Unterschriftenliste und Demonstrationen initiiert, in der Menschen ihre Solidarität mit dieser vermeintlichen „Märtyrerin“ der Frauenrechte erklären können. Offensichtlich soll dieser Prozess als Aufschrei instrumentalisiert werden, gegen die vorgeblich „unzeitgemäßen“ Abtreibungsgesetze, die dann zum unerträglichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Frau werden. (z.B. „Zeit online“: „Der Skandal ist, dass so was strafbar ist“)

Es liegt nahe, dass wir hier erst den Beginn einer gut organisierten Kampagne für die Lockerung der Abtreibungsregeln beobachten können. In weiten Teilen der Bevölkerung ist die Abtreibung längst zum akzeptierten Alltag geworden. Nur verhältnismäßig wenig Bürger sind sich bewusst, dass ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch und auch nach geltendem deutschen Recht die illegale „Tötung eines Menschen“ ist, die unter bestimmten Umständen allerdings straffrei bleibt.

Es wäre fast ein Wunder, wenn am Ende der jetzt losgetretenen Diskussion keine weitere Aufweichung des Lebensrechtes für Ungeborene stehen wird. Neben der Freude über ein klares Urteil, sollten Christen die weiteren Ereignisse aufmerksam beobachten und sich auch öffentlich deutlich gegen die Tötung von Embryonen und gegen Abtreibungs-Werbung aussprechen. Angesichts der eindeutigen Sympathien fast aller großen Medien wird die in den kommenden Monaten zu erwartende Diskussion mit Sicherheit nicht einfach. In der Politik wurde das Urteil bereits eindeutig kommentiert. Grüne, Linke und SPD fordern einen freieren Zugang zu Abtreibungen. Nur die CSU hat sich sofort für den Erhalt der bisherigen Regelung ausgesprochen.

Für Christen sollte die Angelegenheit weitgehend unstrittig sein. Ein Embryo wird nicht erst nach zwölf Wochen, dem Beginn des generellen gesetzlichen Abtreibungsverbots, wie durch ein Wunder zum schützenswerten Menschen. Jedes Kind ist von Anfang an ein von Gott gewollter und geschaffener Mensch. Alles was nach der Befruchtung geschieht ist nur noch eine nach biologischen Regeln ablaufende, natürliche Entwicklung. Der entscheidende Anfang menschlichen Lebens ist die Vereinigung von Samen- und Eizelle. Danach gibt es lediglich ein graduelles Wachstum und eine strukturelle Entfaltung des genetischen Plans. – Der Bibelbund plädiert für den Schutz menschlichen Lebens, von Anfang an; und spricht sich vehement gegen jede öffentliche Abtreibungs-Werbung, die eine Werbung für eine Straftat darstellt.

§ 218 StGB: „1. Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. 2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. […]“