ThemenEhe und Familie

Zur Ehe ohne Trauschein gezwungen oder verführt?

Immer häufiger kommen verwitwe Rentner und wollen eine Quasi-Ehe eingehen. In der christlichen Gemeinde gelten sie als verheiratet, vor dem Gesetz wollen sie aus finanziellen Erwägungen unverheiratet bleiben. Barmherzige Seelsorge hat bei heiratswilligen Rentnern Einiges zu beachten, wenn sie nicht an Gottes Wort vorbeigehen soll.

Einleitung März 2013

Wir atmen alle die Luft, die uns umgibt – auch in geistiger und geistlicher Hinsicht. Darum ist es auch so schwer, sich nicht verwirren zu lassen und dem Wort und Auftrag Gottes gemäß in der Welt zu leben. Insbesondere im Blick auf Ehe und Familie habe ich derzeit fast jeden Tag den Eindruck, als ob die meisten Menschen den klaren Durchblick verloren haben. Was so geredet wird, erscheint als ein wirres Durcheinander von Wahrem und Falschem. Und da sollen Christen den Durchblick behalten?! Das ist nur möglich, wenn sie ganz nah bei Gottes Wort bleiben. Ohne die Bibel wären wir dem Hin und Her orientierungslos ausgeliefert.

„Denn wir sollen nicht mehr unmündige Kinder sein, von den Wellen bedrängt und von jedem Wind einer Lehrmeinung umhergetrieben, dem Würfelspiel der Menschen ausgeliefert, von ihrem Ränkespiel auf den trügerischen Weg des Irrtums geführt, nein, wir wollen aufrichtig sein in der Liebe und in allen Stücken hinanwachsen zu ihm, der das Haupt ist, Christus“ (Eph 4,14+15).

Viele Menschen haben sich den irre­führenden Satz „Familie ist, wo Kinder sind“ zu Eigen gemacht?! Dabei könnte sie jedes Kind eines Besseren belehren. Ein Kinderheim oder eine Außenwohngruppe ist keine Familie, sondern eine Ersatz­gemein­­schaft, wo Familie verlorengegangen ist oder versagt. Schulhof oder Kinderkrippe sind ebenso wenig Familie. Ein Wesenszug von Familie ist, dass ich in sie hineingeboren werde und sie mir nicht ausgesucht habe. Zu ihr gehöre ich, selbst wenn Lebensumstände oder Schuld es nicht mehr möglich machen, zusammen zu leben.

Oder man redet davon, einer „Homo-Ehe“ die gleichen Rechte zu geben wie jeder anderen Ehe. Aber das Wort „Homo-Ehe“ hat die gleiche Qualität wie das Wort „Scheinehe“. Der Begriff „Ehe“ ist zwar enthalten, aber ihrem Wesen nach kann eine solche Beziehung keine Ehe sein. Eine Ehe ist und bleibt die öffentlich-rechtliche, lebenslange Verbindung von Mann und Frau, die die körperlich sexuelle Vereinigung beinhaltet und ein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es mag viele andere Formen von Lebensgemeinschaften mit und ohne sexueller Gemeinschaft geben, aber der Name „Ehe“ ist eindeutig reserviert.

Als ich 2006 zum ersten Mal zum Thema „Rentnerehe“ schrieb, erhielt ich zahlreiche Reaktionen und nach und nach wurde mir klar, dass sich dabei unter konservativen Christen in fortgeschrittenem Alter eine eigene Ideenwelt rund um die Ehe entwickelt hatte, die vor allem vom Denken der sie umgebenden Umwelt geprägt ist, aber kaum von der Bibel. Die Eheschließung schien für viele ein privater Vertrag zu sein, zu dem man sich als Christ den Segen Got­tes wünscht. Aber man fühlt sich frei, die Sache so zu gestalten, dass vor allem finanzielle Erwägungen bestimmend werden.

Als mit dem 1. Januar 2009 das Personenstandsgesetz so geändert wurde, dass es fortan keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellte, wenn in christlichen Gemeinden Trauhandlungen an rechtlich unverheirateten Paaren vorgenommen werden, da waren sich zwar alle Kirchenleitungen einig, dass sie so etwas nicht wollten. (Ich habe mich in BuG 1/2009 unter dem Titel Wilde Eheschließung statt wilder Ehe auch genauer dazu geäußert.) Aber vor allem in rechtlich unabhängigen Gemeinden – geduldet aber auch in anderen – hat sich in den letzten Jahren doch eine Praxis etabliert, die unverheiratet zusammenlebenden Rentnerpaaren eine „Quasi-Trauung“ als Ersatz für eine rechtliche Eheschließung anbietet. Dass verwitwete Senioren nicht einfach zusammenziehen, sondern auf diese Art scheinbar heiraten, wird mir seitdem als hoher moralischer Standard vorgestellt.

Von einer Witwe sagt man mir, dass sie darauf bestanden habe, erst zu „heiraten“, bevor sie mit ihm, dem Witwer, zusammenzog. Er hätte es auch ohne gemacht. Aber die beiden wollen nicht vor Staat und Sozialkassen verheiratet sein, sondern nur vor den Mitchristen. Und der einzige Grund, der mir bei allen diesen Verbindungen bisher genannt wurde, war der Verlust der Witwenrente für die Frau bei der Eheschließung.

Die Umstände waren jedes Mal sehr unterschiedlich, die grundlegenden Fakten aber immer gleich. Einmal war die Witwenrente aus der Beamtenpension des verstorbenen Mannes abgeleitet, ein anderes Mal spielten betriebliche Zusatzrenten ein Rolle, dann war die Witwenrente der Frau erheblich höher als die Rente, die der neue Mann in seinem Erwerbsleben erarbeitet hatte. In einem anderen Fall war die Rente des Mannes sehr gering, weil er nach einer späten Scheidung einen hohen Versorgungsausgleich an seine erste Frau zu zahlen hatte. Ihm blieben noch rund 500 €, seine neue Liebe bekam aber fast 1000 € Witwenrente. Bei einer Eheschließung auf dem Standesamt müsste das neue Ehepaar zuerst einmal von den 500 € Rente leben, weil die Witwenrente nicht mehr weitergezahlt würde. Ist wenigstens nicht in einem solchen Fall eine Quasi-Ehe zu tolerieren? Dass diese Frage mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden muss, begründet der folgende Artikel. Die dort angegebenen Zahlen beziehen sich zwar auf das Jahr 2006, aber der Sache nach hat sich nichts geändert.

Darum will ich in diesem Vorwort an dem gerade genannten Beispiel auch nur die neuen Zahlen verdeutlichen, die seit dem Januar 2013 gelten.

Ginge das erwähnte Paar, nennen wir sie Frieda und Friedrich, zum Standesamt und heiratete, so würde sofort die Zahlung der Witwenrente von Frieda eingestellt. Frieda hätte aber eine Wahlmöglichkeit. Sie könnte sich entweder 24 Monatsrenten als Abfindung auszahlen lassen oder aber für den Fall, dass ihr zweiter Mann Friedrich vor ihr stirbt, die Möglichkeit des Wiederauflebens der Witwenrente aus der ersten Ehe wählen.

Gehen wir davon aus, dass sie sich für diesen zweiten Fall entscheidet, weil sie nach dem Tod von Friedrich nur eine Witwenrente in Höhe von 55% der 500 € Rente von Friedrich erhielte. Da Frieda und Friedrich von den 500 € kaum werden leben können, sind sie auf Grundsicherung im Alter angewiesen. Für viele erscheint das als ein Abstieg, weil die Grundsicherung doch „Sozialhilfe“ ist und vorher hatten sie selbst erwirtschaftetes Geld.

Das aber ist eine doppelte Täuschung. Die Witwenrente ist auch eine Sozialleistung, die ebenso wie die Grundsicherung aus dem allgemeinen Steuer­topf bezahlt wird. Und zweitens wird keine einzige Rentenzahlung aus den Zahlungen geleistet, die irgendwann im Verlauf des Erwerbslebens einmal eingezahlt wurden. Das Geld wurde doch nicht in irgendeinem Bunker aufbewahrt, um dann wieder herausgeholt zu werden. Die Renten und Pensionen müssen dann, wenn sie ausgezahlt werden, von der jeweils arbeitenden jüngeren Generation erwirtschaftet werden. Das gilt im Grundsatz nicht nur beim staatlichen System, sondern sogar bei jeder so genannten kapitalgedeckten Rentenversicherung, wie es z.B. betriebliche Renten sind.

Frieda und Friedrich werden also einen Antrag stellen. Aber das müssten sie nicht einmal. Denn hier gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Wenn dem Amt die Lage von Frieda und Friedrich etwa durch den Anruf eines Freundes, Nachbarn oder eines Mitglieds ihrer Gemeinde bekannt wird, dann muss es eigenständig ermitteln, wie viel Hilfe zum Lebensunterhalt dem neuen Ehepaar zusteht. Das sind aktuell 382 € für den Haushaltsvorstand und 345 € für den Ehepartner der im Gesetz so genannten Bedarfsgemeinschaft. Dazu kommt eine angemessene Miete für eine Wohnung. Wenn Eigentum vorhanden ist, dann werden nach den Regeln des Wohngeldgesetzes auch die Wohnkosten im Eigentum bezuschusst. Dabei geht man derzeit von einer Warmmiete von 400 bis 550 € aus, je nach dem wo das Paar wohnt. Zusammen steht den beiden also ein Grundsicherungsbedarf von rund 1100 bis 1200 € zu. Die ausgezahlte Rente und etwaige Wohngeldzahlungen, nicht aber Zahlungen der Pflegegeldkasse, werden davon abgezogen. Frieda und Friedrich erhielten in unserem Beispiel eine monatliche Zahlung von rund 600 €. Sie hätten je nach dem 300 bis 400 € weniger, als wenn sie unverheiratet zusammenlebten.

Allerdings ist die Sache bei Frieda und Friedrich so, dass Frieda nicht nur eine sehr hohe Witwenrente erhält, sondern auch noch ein großes Barver­mögen vorhanden ist. Das müssten die beiden bis auf einen Freibetrag erst für ihr Leben aufbrauchen, bevor die Allgemeinheit eintritt. Und jetzt kommen sogar die Kinder von Frieda ins Spiel und drängen darauf, doch nicht zu heiraten, damit nicht das schöne Erbe weg ist, wenn die Mutter einmal stirbt. Spätestens jetzt sollte allen Beteiligten klar sein, dass die Bibel die Habgier nicht ohne Grund Götzendienst nennt.

Man mag mich hartherzig schimpfen, aber ich bitte alle Betroffenen sich die Argumente in Ruhe und vielleicht mit Hilfe eines besonnenen Seelsorgers zu Herzen zu nehmen. Dann mag man im Vertrauen auf Gott eine Entscheidung treffen, die seinem Wort gemäß ist. Auch wenn der Verzicht auf Geld weh tun mag, vielleicht fordert er auch ganz neu Vertrauen auf Gott in der täglichen Versorgung. Und das würden wir alle als einen großen Segen erleben.


 

Die Situation verstehen

Die westeuropäischen Gesellschaften haben in den vergangenen 40 Jahren auf vielen Gebieten einen rasanten Umbruch erlebt. Erstaunen mag, wie stark davon auch der Bereich der Ehe und Familie betroffen ist, in dem sich – geschichtlich betrachtet – Veränderungen eher zögerlich vollziehen. In vier Jahrzehnten haben sich in Deutschland die Eheschließungen gemessen an der Einwohnerzahl halbiert. Die Zahl der Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, hat sich vervierfacht, so dass inzwischen mehr als ein Viertel aller Neugeborenen als „unehelich“ registriert werden. Nicht nur die junge Generation hat diesen Wandel vollzogen, auch immer mehr Rentner, die mit einem ganz anderen Familienbild aufgewachsen sind, leben unverheiratet zusammen. Zwar gilt bei Jung und Alt das traditionelle Familienbild von Vater und Mutter in einer Ehe mit mehreren(!) Kindern als erstrebenswertes Ideal, aber die Praxis ist weithin eine andere.

Auf diese Veränderungen wollten auch die großen Kirchen reagieren. Während die römisch-katholische an der traditionellen Ehe unter Ausschluss aller anderen „Verhältnisse“ festhält,1 haben sich die evangelischen Kirchen vorsichtig für eine Anerkennung eheähnlicher Gemeinschaften geöffnet. Diese Tatsache ist weithin untergegangen, weil sich die Aufmerksamkeit auf die gleichzeitige Öffnung für homosexuelle Partnerschaften richtete. Aber im Votum des Theologischen Ausschusses der Arnoldhainer Konferenz2 hieß es zum Segen für Ehen ohne Trauschein:

„Die Seelsorge an Menschen in einem eheähnlichen Lebensverhältnis kann unter Umständen in einem persönlichen Segensspruch ihren Ausdruck finden“ (S. 70).

Diese Einlassung sollte eine Verwechselbarkeit mit einer kirchlichen Trauung ausschließen und geschah trotz der Erkenntnis, dass „nach christlicher Überzeugung der Zusammenhang des Segens mit den Geboten Gottes beachtet werden“ muss (S. 60). In der Folge äußerte sich auch die Theologische Kammer der eher konservativ geprägten Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in einer Thesenreihe (zu These 12):

„Auch in ‚Ehen ohne Trauschein’ können die Partner eine beglückende und verlässliche Partnerschaft erleben und die Absicht haben, dauerhaft zusammenzubleiben.“ Soweit diese „lebensdienlich“ seien, solle die Kirche sie fördern und unterstützen, dabei aber Ehe und Familie als „Leitbild“ behalten.3

Vor diesem Hintergrund wird in manchen evangelikalen Gemeinden der Spezialfall „Ehe ohne Trauschein“ für Rentner diskutiert, die unter bestimmten Umständen Anerkennung und gemeindlichen Segen genießen soll. Dabei wollen die meisten zwar den Trauschein nicht grundsätzlich abschaffen, aber im besonderen Fall andere Formen der Eheschließung einführen, damit besonders Witwen mit der Heirat nicht ihre Witwenrente verlieren. Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden etwa konnte sich zwar nicht auf eine allgemeine Anerkennung einigen, überlässt es aber jeder Gemeinde, eigene Regelungen zu finden.4 Positiv hat sich zuletzt auch Manfred Bönig in seinem Artikel „Ehe ohne Trauschein: Wie barmherzig darf Seelsorge sein?“ geäußert. Die von ihm dargestellte Position gibt die meist vorgebrachten Argumente gut wieder. Dabei geht es ihm vor allem um eine „seelsorgerliche Lösung“. Er warnt Nicht-Betroffene, vorschnell zu urteilen.

Wenn ich als solcher an mehreren Punkten widerspreche, dann in der Überzeugung, dass es in ethischen Fragen in der Regel von Vorteil ist, vorher nach tragbaren biblischen Antworten zu suchen. In der jeweiligen Situation wird man leicht von Kurzsichtigkeit behindert. Darum bitte ich auch gerade betroffene Leser darum, meine Argumente mit kühlem Kopf zu prüfen. Ich gebe M. Bönig gern darin recht, dass zu guter Seelsorge mehr gehört als die Kenntnis der biblisch-theologischen Sachlage, aber deswegen muss diese trotzdem genau beachtet werden. Darum will ich die biblischen Eckpunkte zum Eheverständnis und zum Renten- und Hinterbliebenenrecht benennen. Dabei soll die seelsorgerliche Seite möglichst nicht zu kurz kommen. Dazu sind meines Erachtens grundlegende Kenntnisse der deutschen Rechtslage in Sachen Hinterbliebenenrecht erforderlich. Es kann keinem Seelsorger zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sie nicht hat, aber dann muss er sich Rechtsrat einholen oder die Hilfesuchenden zu einer Beratungsstelle schicken oder begleiten. Auch ich bin kein Rentenexperte und kann keine Rechtsberatung geben.

Eine typische Situation: der Beispielfall von Manfred Bönig

Weil M. Bönig sehr stark von einer konkreten Seelsorgesituation her argumentiert, will ich die von ihm angegebenen Fakten kurz darstellen. Zum besseren Verständnis der Situation lasse ich dabei für jedermann zugängliche Informationen der Rentenversicherung (Stand 2006) einfließen. Für jeden Einzelfall kann es aber Abweichungen geben, was meist eine persönliche Beratung notwendig macht.

Peter und Luise sind beide verwitwete Rentner. Sie gehören zu einer Gemeinde und wollen als Christen leben. Peter erhält eine niedrige Erwerbsrente. Sie ist so niedrig, dass sie für ein Ehepaar unter der Sozialhilfegrenze liegen würde. In Zahlen ausgedrückt: derzeit 2 mal 345 € plus Mietzuschuss für eine angemessene Wohnung. Ich gehe hier von einem Mittelwert von rund 350 € für 2 Personen aus. Das kann variieren je nach dem wie hoch das Mietniveau im Wohnort der beiden ist. Peters Rente wäre also niedriger als rund 1000 €. Diese 1000 € entsprechen ungefähr der Durchschnittsrente von Männern. Warum er erst zum „Sozialfall“ würde, wenn er Luise heiratet, da die gleiche Rente doch vor dem Tod seiner ersten Frau auch für zwei gereicht hat, ist nicht klar (vielleicht Pflegegeld?). Luise erhält eine so genannte „große“ Witwenrente, nach der sie bis zu ihrem Lebensende oder bis zu einer Heirat 60% der letzten Rente ihres verstorbenen Mannes bekommt (nach neuem Recht 55% plus Kinderzuschlag). Sie hat sonst kein weiteres Einkommen etwa aus Mieten oder Sparkonten oder ähnlichem, das im Übrigen ab einer bestimmten Höhe (Freibetrag West 689,83 €) auf ihre Witwenrente angerechnet würde. Da auch sie fürchtet, erst mit der Heirat zum Sozialfall zu werden, lag ihre Rente wohl über den entsprechenden Sätzen von 345 € plus rund 250 € Mietzuschuss.

Sie erhält also mehr als rund 600 €. Ungefähr 50% aller Witwenrenten liegen darunter, 25% über 750 €.

Der Pastor und Seelsorger der Gemeinde gibt ihnen, weil er sich als „Moderator” versteht, keinen klaren Rat.

Die beiden lernen sich in der Gemeinde kennen und lieben und würden heiraten, wenn nicht ab dem Tag der Eheschließung die Witwenrente von Luise entfallen würde. Hätte Peter übrigens eine Witwerrente aus der Erwerbsrente seiner verstorbenen Ehefrau bezogen, wäre diese am gleichen Tag weggefallen (zur Zeit werden allerdings weniger als 5% der Hinterbliebenenrenten an Witwer ausgezahlt). Obwohl M. Bönig andeutet, dass die beiden vielleicht nur gegenseitige „Lebenshilfe“ anstreben, zeigt doch seine Schilderung, dass sie eine Ehe wollen. Der Pastor und Seelsorger der Gemeinde gibt ihnen, weil er sich als „Moderator“ versteht, keinen klaren Rat. Weil aber beide eine gemeinsame Wohnung beziehen wollen, ohne eine Ehe nach staatlicher Ordnung einzugehen, und weil sie nicht als in wilder Ehe lebend gelten wollen, bitten sie den Pastor um eine Quasi-Eheschließung. Die sieht so aus, dass der Beginn ihrer Lebensgemeinschaft im Gottesdienst angekündigt und für das Paar gebetet wird. Das aber soll keine Trauung sein, denn dadurch würde der Pastor als Beauftragter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Ordnungswidrigkeit begehen. Der Pastor entspricht dem Wunsch und bringt sich dadurch in Schwierigkeiten mit seiner Kirchenleitung. Es kommt in der Folge zur Spaltung der Gemeinde, weil einige das Vorgehen als Rechtfertigung von Unzucht ablehnen, andere es tolerieren oder sogar als christliche Hilfeleistung befürworten und darüber keine Einigung erzielt werden kann.

Manfred Bönig gehört offenbar zu den Befürwortern. Seine Gründe sind folgende:

  1. Christen seien nicht unbedingt gezwungen, sich an die staatliche Ordnung einer Eheschließung zu halten, weil die Form der Eheschließung eine kulturelle, aber keine biblisch gebotene Sache sei. Eine neu von Christen geschaffene Form des Zusammenlebens ohne standesamtlichen Trauschein als Quasi-Ehe („Kirchenehe“; „gesegnete Rentner-Partnerschaft“, „Seniorenehe“) solle den Betroffenen Unzucht nicht erlauben, sondern sie davor bewahren und ihnen die Möglichkeit geben, den rechtlichen Folgen einer Eheschließung (Wegfall der Hinterbliebenenrente) auszuweichen.
  2. Das deutsche Hinterbliebenenrecht sei so eklatant ungerecht, dass es auch für Christen legitim erscheine, auf diese Weise die „negativen“ Folgen zu umgehen. Außer der rein finanziellen Einbuße werde Witwen „ihr“ Anteil an der Erwerbsrente des verstorbenen Mannes weggenommen. Außerdem würden standesamtlich getraute Paare durch den Wegfall der Witwenrente gegenüber denen benachteiligt, die sich nicht trauen ließen.
  3. Seelsorge, die eine genaue Einhaltung der christlichen Gebote und der staatlichen Gesetze fordere, sei unbarmherzig und richtend. Sie hänge Menschen einen „Mühlstein um den Hals“. Dagegen sei die „als christliche Ehe verstandene Partnerschaft von Senioren … eine seelsorgerliche Lösung“, die von niemand verurteilt werden dürfe.

Ich möchte allen drei Gründen entschieden widersprechen.

1. Die Eheschließung muss Gottes Ordnungen wiederspiegeln

Jede christliche Form der Eheschließung muss den Charakter der Ehe als Gottes Schöpfungsordnung widerspiegeln. Sie soll sich außerdem an geltendes Recht halten, es sei denn dies verstößt direkt gegen Gottes Ordnung und Gebote oder aber es verhindert eine vor Gott rechtmäßige Ehe.

Wenn Christen eine neue Form der Eheschließung einführen wollen, dann muss diese mindestens so gut sein wie die bestehende.

Wenn Christen eine neue Form der Eheschließung einführen wollen, dann muss diese mindestens so gut sein wie die bestehende. Vor allem muss sie dem christlichen Verständnis der Ehe entsprechen. Es kann ihnen nicht um eine möglichst bequeme Form gehen oder um eine mit möglichst wenig schmerzhaft empfundenen Folgen. Die Form selber und auch ihre Einführung sollte nicht ohne Not gegen bestehende Gesetze verstoßen. Christen gehören zwar zuerst dem Reich Gottes an, aber dann auch der jeweiligen Gesellschaft mit ihren Ordnungen, denen sie gehorchen sollen (Röm 13,1-8; 1Pet 2,13-17). Sie sollen aber den Willen Gottes in dieser Hinsicht als allgemeine Schöpfungsordnung (1Mo 2,18-24) bezeugen und vor allem selber im Glauben danach leben.

Die Ehe als Gottes Schöpfungsordnung für das Zusammenleben von Mann und Frau, ist in der Bibel klar unterschieden von allen anderen Formen des Zusammenlebens etwa in der Familie zwischen Eltern und Kindern, in der Sippe, in der Militärkompanie, der Mitarbeitergemeinschaft der Mission oder der Prophetengemeinschaft. Sie hat einen klar bestimmbaren Anfang, und ihr Ende ist der Tod von einem der Ehepartner (Mt 19,6; Röm 7,1-3; 1Kor 7,39). Das Zusammenleben ist also dauerhaft und verbindlich. Die körperlich geschlechtliche Gemeinschaft ist in ihr ein wesentliches Element, das seinen Platz nur in der Ehe finden soll und in keiner anderen Lebensgemeinschaft.

Biblische Beispiele und Gesetze Absprachen der Eltern und Sippen (1Mo 28,7-8; Ri 14,2.3);
Verträge zwischen dem Mann und dem Vater der Ehefrau, die einen „Brautpreis“ beinhalten, der die Wertschätzung zum Ausdruck brachte (1Mo 29; 34,11ff; 2Mo 22,15f; 5Mo 22,13ff); das Heimholen der Braut in die gemeinsame Wohnung (Mt 1,24);
Hochzeitsfeiern (1Mo 29,22; Ri 14,10.12; Mt 22,2.3; Joh 2,1-10); das Einverständnis beider Ehepartner ist jeweils vorausgesetzt (1Mo 24,57.58; 1Sam 18,20; 1Sam 25,41).

Ein Zusammenleben von Mann und Frau, das die Möglichkeit oder den Eindruck der geschlechtlichen Gemeinschaft bietet, ist entweder eine Ehe oder ein Zusammenleben in Unzucht. Die Eheschließung selbst bekommt in der Bibel keine verbindliche Form, aber die Begleitumstände machen in Gesetzen und Beispielen ganz deutlich, dass jede Heirat einen öffentlichen Rechtsakt darstellt (Rut 4,1.10.11). In allen Bestimmungen wird offenbar mehr darauf abgezielt, dass die Eheschließung und ihre Umstände das Wesen der Schöpfungsordnung Ehe widerspiegeln, als dass dabei ein religiöses Zeremoniell im Vordergrund steht. Ehen werden nicht in der Stiftshütte und auch nicht in der Synagoge und dann auch nicht zuerst in der christlichen Gemeinde geschlossen. Ohne den gültigen Rechtsakt aber wird aus einem Verhältnis trotz Eheähnlichkeit keine Ehe. So begründet nach 1Mo 38 das Verhältnis zwischen Juda und seiner Schwiegertochter Tamar keine rechtmäßige Ehe, obwohl Tamar Witwe und Juda Witwer war, es mit gegenseitigem Einverständnis zu geschlechtlicher Gemeinschaft kam, Kinder gezeugt wurden und sogar Bestimmungen der Leviratsehe indirekt erfüllt wurden. Die Samariterin lebte in eheähnlicher Gemeinschaft, aber Jesus sagte ihr: „Der Mann, den du jetzt hast, ist nicht dein Mann“ (Joh 4,18). Dass es keine Ehe darstellt, liegt an bestimmten Charaktereigenschaften der biblischen Ehe.

A. Ehe ist umfassend beziehungsrelevant und kann darum weder nebenbei noch als private Verabredung begonnen werden.

Nach biblischem Verständnis begründet die Ehe Verwandtschaft, die auf der gleichen Stufe wie Blutverwandtschaft ersten Grades steht. Damit wird die Eheschließung für alle bisherigen Beziehungen der Eheleute relevant. Sie beginnen ihre Ehe nicht als ihre private Zweisamkeit, weil alle ihre Verwandten davon betroffen sind. Im Falle der Ehe von Witwer und Witwe sind das auch deren Kinder aus erster Ehe. Die Reichweite wird etwa daran deutlich, dass Paulus die Bruderschaft mit einem Mann ausschließt, der seine verwitwete Stiefmutter heiraten wollte. Der Vater wird nach dem Tod der ersten Frau eine Jüngere geheiratet haben, die nach dessen Tod auch seinem Sohn gefallen konnte (1Kor 5). Nach deutschen Gesetzen wäre das kein Problem, weil das Entstehen neuer Verwandtschaftsbeziehungen nicht so radikal gesehen wird, wie in der Bibel. Nur im Erbrecht wird etwas davon deutlich, weil der Ehepartner auf die Stufe der Erbberechtigten erster Ordnung rückt.

Eine solch umfassende Beziehungsrelevanz macht einen gleitenden Anfang einer Ehe unmöglich. Man wächst nicht hinein und stolpert nicht hinein, sondern es muss einen klar bestimmbaren Anfang geben. Diesem Beginn geht ein Entschluss zur Eheschließung voraus, der bekannt gemacht wird. Dass in der Bibel dabei mindestens die beiden betroffenen Familien genau unterrichtet und auch befragt werden, ob nicht etwa schon bestehende Verwandtschaft eine Ehe unmöglich macht, ist nur folgerichtig. Da Stiefschwester und Stiefbruder nicht heiraten dürfen (3Mo 20,17), wäre in M. Bönigs Fall zu prüfen, ob Peters und Luises Kinder aus erster Ehe nicht schon miteinander verheiratet sind oder es planen. Die so genannte „Bestellung des Aufgebotes“, die seit einigen Jahren wegen des Einzugs von elektronischer Datenverarbeitung in deutschen Melderegistern erheblich vereinfacht und verkürzt wurde, spiegelt das wider. Ich erinnere mich, dass auch Kirchengemeinden sich früher regelmäßig an solchen Ankündigungen von beabsichtigten Eheschließungen beteiligt haben.

Aber auch Gesellschaften, die das Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung als rechtmäßigen Beginn der Ehe ansehen (das gab es im Mittelalter zum Teil auch in unseren Breiten), unterscheiden zu Recht so, dass nicht automatisch jedes Zusammenziehen den Ehebeginn bedeutet. Es kann genauso Unzucht sein, wenn die Umstände deutlich machen, dass die Beziehungsrelevanz nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dass da jemand eine Frau in seine Wohnung einziehen lässt und mit ihr Geschlechtsverkehr hat, ist ohne weiteres Unzucht. Wenn einer der beiden verheiratet ist, dann liegt Ehebruch vor.

Eheschließung findet also zwingend in der Öffentlichkeit als rechtlich bindender Akt statt. Öffentlichkeit heißt aber, was die jeweilige Gesellschaft darunter versteht. In einer Stammesgesellschaft kann das die Sippe oder die Dorfgemeinschaft sein. Bei uns aber ist es ein Eheregister, das im ganzen Staat gültig ist. Auch das Überbleibsel aus alter Zeit, die „Trauzeugen“ kann als „lebendes“ Eheregister bezeichnet werden. Heute hätten sie allerdings nur noch eine Bedeutung, wenn das Register und alle Urkunden untergingen. Auch wenn die Eheschließung in einer „kleineren“ Öffentlichkeit stattfinden kann, so muss es die geeignete sein, nämlich die betroffene. Und sie ist beauftragt, das Paar in der größeren Öffentlichkeit als verheiratet zu bezeugen, etwa gegenüber dem Nachbarstamm oder einer anderen Sippe. Die Antwort des Verheirateten und aller Zeugen, wenn nach dem Familienstand gefragt wird, lautet: verheiratet. Wie dieser Bundesschluss verdeutlicht wird, ob durch das gemeinsame Sitzen auf dem Ehebett vor Zeugen oder durch den Gang zum Standesamt oder auch durch einen christlichen Gottesdienst, das kommt nicht auf das Belieben der Heiratswilligen an, sondern auf die gesellschaftlichen Ordnungen und Gepflogenheiten. Und zwar deswegen, weil es um die für alle unmissverständliche Botschaft geht: dieses Paar ist ab jetzt verheiratet.

Die Öffentlichkeit des Gottesdienstes ist für die Gesellschaft missverständlich

Die von M. Bönig beschriebene Ankündigung im Gottesdienst spiegelt nicht die radikale Umwälzung der verwandtschaftlichen Verhältnisse und ihre Folgen wider. Eher wird hier – für das moderne Denken typisch – die private Verabredung in den Vordergrund gestellt, die dann in einer selbst gewählten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Insofern bietet der Gottesdienst nur scheinbar mehr Öffentlichkeit als das enge Zimmer auf dem Standesamt. Als Botschaft in die Gesellschaft bleibt er missverständlich: Sind Peter und Luise nun verheiratet oder nicht? In der Gemeinde „Ja“, bei der Rentenversicherung und allen Ämtern „Nein“. Das Wort „Kirche“ in „Kirchenehe“ wird zu einer Einschränkung. Der Gang zum Standesamt kommt in dieser Hinsicht also der christlichen Auffassung viel näher. Und das Argument, dass es das Standesamt erst seit 1875 gebe und vorher alle Ehen in der Kirche geschlossen wurden, lässt Unkenntnis über die rechtliche Situation der damaligen Staatskirche und die Funktion der so genannten Kirchenbücher erkennen, die bereits Jahrhunderte zuvor genau das unter kirchlicher Regie erfüllten, was dann die staatlichen Standesämter übernahmen, nämlich öffentliche Personenstandsregister zu führen.

B. Die Ehe ist umfassend lebenszeitrelevant und kann darum nicht mit einer Ankündigung geschlossen werden, die man jederzeit zurücknehmen kann und nicht einmal muss.

Die christliche Eheschließung muss deutlich machen, dass es sich nicht um ein Verhältnis auf Probe handelt, sondern die Ehe auf Dauer angelegt ist. Man könnte es ein Bundesschlussprinzip nennen (Mal 2,4). Die Eheleute bekunden, dass sie nur der Tod scheiden soll, weil Gott die Ehe zusammengefügt hat. Der menschliche Entschluss zur Ehe ist darum eigentlich nur im Vertrauen auf Gott möglich, weil niemand voraussehen kann, was in seiner Lebenszeit alles geschehen mag, das das Zusammenleben erschweren wird. Weil das christliche Auffassung ist, können Christen sich auch hier nicht an gesellschaftliche Gepflogenheiten anpassen, die etwas Anderes zum Ausdruck bringen. Ehe auf Probe oder solange es gut geht, kann nicht in Frage kommen. Die christliche Gemeinde wird dies gegenüber anderen gesellschaftlichen Strömungen unterstreichen, aber nicht den vorhandenen Hang zur Unverbindlichkeit mit neuen unverbindlichen Zeremonien fördern.

Der Vollzug des Geschlechtsaktes und der unverbindliche Wille zusammen zu bleiben, kann nicht als christlicher Ehebeginn akzeptiert werden.

Darum kann auch der Vollzug des Geschlechtsaktes und der unverbindliche Wille zusammenzubleiben nicht als christlicher Ehebeginn akzeptiert werden. Christen können das nur Unzucht nennen, wie jede körperlich sexuelle Gemeinschaft außerhalb der Ehe Unzucht heißt.

Das gleiche zeigt sich im Fall des Scheiterns der Ehe. Dann geht man nicht einfach auseinander. In Israel benötigte man den Scheidebrief (5Mo 24,1; Mt 19,7.8). Damit war der damaligen Gesellschaft öffentlich das Ende der Ehe bekannt zu machen, die offenbar rechtsverbindlich öffentlich begonnen hatte. Wenn Jesus die Ehe sogar als prinzipiell nicht scheidbar ansieht (Mt 19,1-10), dann ist der klar verbindliche Beginn für Christen umso wichtiger. Unterstrichen wird dieser Aspekt auch durch das geheimnisvolle Einswerden von Mann und Frau, das die Bibel „ein Fleisch werden“ nennt und das offenbar mehr meint als die körperliche Vereinigung (1Mo 2,24 u.a.). Spätestens in der Seelsorge an Geschiedenen wird deutlich, dass eine Ehe dauerhaft tiefe Spuren in den Eheleuten hinterlässt. Selbst in Hassliebe trägt noch jeder lebenslang ein Teil des anderen in sich.

Die Ankündigung in der Gemeinde ist noch unverbindlicher als Standesamt und deutsches ScheidungsrechtObwohl die Auffassung von der Dauerhaftigkeit der Ehe in den letzten 35 Jahren erheblich gelitten hat, gibt der standesamtliche Ehebeginn diesen Aspekt besser wider, denn solche Ehen haben rechtliche Folgen, teilweise lebenslang.5 Darum wird vorher gründlich geprüft, ob die Heiratswilligen nicht schon verheiratet sind.

Hinterher müsste die Ehe erst wieder geschieden werden, mit Trennungsjahr und Versorgungsausgleich. Die Ankündigung in der Gemeinde ist noch unverbindlicher als das Standesamt und das deutsche Scheidungsrecht. Sie würde wahrscheinlich nicht einmal durch eine neue Ankündigung ersetzt (Luise ist wieder ausgezogen.). Christen höhlen damit selbst einen wichtigen Grundsatz ihres Eheverständnisses aus.

C. Die Ehe ist umfassend gesellschaftsrelevant und kann darum nicht isoliert in der christlichen Gemeinde geschlossen werden.

Die Gesellschaftsrelevanz ist schon durch die Entstehung neuer Verwandtschaftsverhältnisse gegeben, aber als weitere Folge entstehen mit der Ehe Versorgungspflichten. Nicht mehr die Herkunftsfamilie und auch nicht die Allgemeinheit hat die Verpflichtung zur Versorgung, sondern die Ehegemeinschaft ist auch Versorgungsgemeinschaft.

Die Eheleute zählen sich jetzt zu den „Seinigen“ und müssen füreinander sorgen (1Tim 5,8).

Was ganz biblisch ist, kommt in Deutschland auch im Unterhaltsrecht zum Ausdruck. Sogar in einer getrennten Ehe sind die Partner einander noch wirtschaftlich verpflichtet, wie viel mehr in der bestehenden Ehe. Weiter ist die gemeinsame rechtliche Verantwortung ein biblischer Aspekt. Die Ehepartner können nicht so einfach sagen, sie trügen für das Tun des Anderen keine Verantwortung. Verträge gelten in der Regel für die Ehegemeinschaft.

Diesen Punkt wollen manche Befürworter durch selbst gestaltete Eheverträge einholen, aber das gelingt schon wegen der allgemeinen Freiheit der Vertragsgestaltung nicht. Das deutsche Eherecht ist jedoch weitgehend christlichen Ursprungs und bis auf den vereinbarten Güterstand erübrigt sich die Frage, mit welchen Paragrafen im Ehevertrag man geheiratet hat. Wollen Christen an dieser Stelle wirklich rechtliche Beliebigkeit einführen, oder sollen die Kirchen verbindliche Eheverträge erarbeiten, so dass gesellschaftlich klar ist, was etwa für eine im Bund Freier Evangelischer Gemeinden geschlossene Ehe gelten soll? Aber nicht mal das gelingt und so wird in Hannover anders gehandelt als in Reutlingen. Und die Quasi-Ehe in Reutlingen geschlossen gilt in Hannover vielleicht als Unzucht.

Ist die Not wirklich so groß, dass die Gemeinde als von der Gesellschaft isolierter Zirkel ihre eigenen Rechtsordnungen für die Ehe schaffen muss? Niemand wird wegen seines Eheverständnisses verfolgt. Die Eintragung in ein Eheregister beim Standesamt ist in einem komplexen Staat für die Öffentlichkeit einer Eheschließung mit allen rechtlichen Folgen notwendig. Dies könnte zwar auch anders geregelt werden, aber ich erkenne bei den Vertretern der Quasi-Ehe keinen tragbaren Vorschlag dafür. Dass manchmal Formen der Eheschließung beworben werden, die in Stammesgesellschaften geeignet sind, aber zugleich alle Vorzüge unseres komplexen Meldewesens (z.B. bei der Rentenversicherung) in Anspruch genommen werden, zeigt die Inkonsequenz der Argumentation.

Damit aber niemand meint, ich halte die Eheschließung auf dem Standesamt für unersetzlich, schlage ich vor, wir machten uns stark für eine Heirat nach japanischem Vorbild. Der Staat dort macht kaum Vorschriften wie und wo eine Heirat stattzufinden hat. Er fordert nur zwei Unterschriften mit Anwesenheit von Zeugen unter ein Formular, das den Ehewillen der Partner bezeugt. Wer will, unterschreibt im Wohnzimmer oder am Shinto-Schrein. Die christliche Gemeinde aber kann das in einen Gottesdienst hineinnehmen, der alle christlichen Überzeugungen zur Ehe darstellt. Dann aber muss man das unterschriebene Formular bei einer öffentlichen Stelle abgeben, weil Eheschließung gesellschaftsrelevant ist.

Offenbar entspricht der nur von der Gemeinde als Beginn einer christlichen Ehe verstandene Gottesdienst mit Ankündigung des Zusammenzugs nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen einer Eheschließung. Schon die einfache Testfrage, ob Peter und Luise im gemeinsamen Mietvertrag als Verheiratete unterschreiben oder als Unverheiratete, zeigt das Dilemma, in das der Seelsorger das Paar geführt hat. Sie können sich nicht Verheiratete nennen, ohne eine Vertragsurkunde zu fälschen. Und so wird es ihnen mit jedem Formular gehen. Sie werden „verwitwet“, aber nicht „verheiratet“ angeben müssen. Man muss es aber verlogen nennen, wenn Paare mit der von M. Bönig und anderen propagierten Quasi-Eheschließung nur in den Augen ihrer Mitchristen als verheiratet gelten wollen. Weil ihnen die Verheiratung finanzielle Nachteile bringt, wollen sie gegenüber der Rentenversicherung zugleich als unverheiratet gelten. Das kann unmöglich mit einer christlichen Ehe in Einklang stehen. Umgekehrt könnte die Gemeinde auch standesamtliche Scheinehen propagieren, weil dies steuerliche Vorteile bringt oder einer armen Witwe nach dem Tod des Schein-Ehepartners eine bessere Witwenrente. Oder man erschleicht sich so ein Aufenthaltsrecht für ausländische Christen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden. Man würde dann im Gottesdienst ankündigen, dass es sich nicht um eine christliche Ehe handelt. Nein! Christen können nicht einfach ihre gesellschaftliche Verantwortung dadurch umgehen, dass sie ihren eigenen Rechtsraum in Ehesachen schaffen. Sie verneinen damit ihr Eheverständnis.

D. Die Ehe ist umfassend evangeliumsrelevant und darum eignet sich die Eheschließung nicht als Experimentierfeld von einzelnen Christen oder Gemeinden.

Dass Eheschließung kein Spielplatz für menschliche Ideen abgeben kann, sondern mit Ehrfurcht betrachtet werden soll, wird in der christlichen Gemeinde zunehmend unklar. Sowohl im Alten als auch im Neuen Testament ist die Ehe von Mann und Frau ein umfassendes Bild für die Beziehung Gottes zu seinem Volk und für die Zuwendung des Christus zu seiner Gemeinde (Jes 54,5; Jer 3,14; Hos 2,21.22; Eph 5,23. 24.32). Sowohl die Eheschließung als auch die Eheführung soll das widerspiegeln. Es ist irreführend, wenn Luthers Wort von der Ehe als „weltlich Ding“ (WA 4068) zur Rechtfertigung einer ganz freien Gestaltung von Ehe hergenommen wird. Ehe nennt Luther „weltlich“, weil er dafür kämpfte, sie aus dem Machtbereich der Kirche zu lösen und der weltlichen Gesetzgebung zu unterstellen.

Aber dabei behält sie auf der Erde die hohe Aufgabe, ein Bild für das Evangelium von Gottes Liebe zu sein und ist darum auch „heilig“ (WA 6218). Die Frau ordnet sich ihrem Mann unter wie die Gemeinde ihrem Herrn Christus und Christus sieht seine Glaubenden als seine Braut, für die er sich selber hingibt (Eph 5,22f). Dieses Thema durchzieht die ganze Bibel.6

Die standesamtliche Heirat bildet die biblischen Prinzipien besser ab als die bisherigen VorschlägeDieser Aspekt kommt in der standesamtlichen Eheschließung naturgemäß kaum zum Ausdruck. Er wird aber durch die Unverbindlichkeit einer Eheankündigung in der Gemeinde geradezu durchgestrichen. Nicht mehr der unverbrüchliche Bundesschluss Gottes mit den Menschen steht Pate für die Ehe, sondern ein frei unter Menschen ausgehandeltes Abkommen für ein Zusammenleben. Wenn die Beweggründe der Befürworter einer Quasi-Ehe nun wären, das biblische Eheverständnis wieder deutlicher zur Sprache zu bringen, dann könnte man der Sache noch etwas abgewinnen. Aber darum geht es meist nicht und so betont auch M. Bönig, dass er am Standesamt für Ehen junger Paare festhalten will.

So zeigt sich bei näherem Hinsehen, dass die standesamtliche Heirat die biblischen Prinzipien sogar besser abbildet als die bisherigen Vorschläge unter Umgehung des Standesamtes. Es ist sogar so, dass das biblische Verständnis von Ehe dadurch noch mehr untergraben wird, als es in unserem Staat sowieso schon geschieht. Allerdings trägt daran nicht die Institution Standesamt Schuld, sondern die zahlreichen eheähnlichen Gemeinschaften. Denen fügte die christliche Gemeinde mit ihrer Quasi-Ehe, die nicht aus biblischen Erwägungen, sondern aus wirtschaftlichen Motiven entstanden ist, eine weitere Form hinzu. Obwohl man es nicht will, leistet die Gemeinde durch ihre Experimente bei der Eheschließung der Auflösung der Ehe in ihren eigenen Reihen Vorschub.

Seelsorgerliche Konsequenzen

Vor dem Hintergrund ergibt sich für den Seelsorger in der von M. Bönigs geschilderten Situation zuerst einmal die Aufgabe, mit den Rentnern herauszufinden, ob sie wirklich eine Ehe innerhalb der genannten Ordnungen führen wollen, oder ob sie eher eine Lebens- oder Hilfsgemeinschaft anstreben, in der sie sich im Alter gegenseitig beistehen. Wenn sie das wünschen, können sie natürlich nicht als Ehepaar zusammenleben. Aber hier sollte die christliche Gemeinde andere Vorschläge machen können. Gibt es weitere ältere Personen, die mit den beiden eine Lebensgemeinschaft beginnen wollen? Der Seelsorger könnte zusammen mit ihnen solche Gemeinschaften besuchen, damit sie gute Vorbilder finden. Gibt es eine Familie, die eine Oma oder einen Opa „adoptieren“ wollen oder können? Ich halte regelmäßig in einer Seniorenwohnanlage Bibelstunden, in der sich Senioren gegenseitig helfen und das Alleinsein im Alter überwinden und außerdem professionelle Hilfe in Anspruch nehmen können. Viele Verwitwete leben dort, aber auch ältere Ehepaare. Wollen die beiden so etwas kennen lernen?

Es gibt auch im Alter eine körperliche Sexualität, gegen die die Bibel innerhalb einer Ehe nichts einzuwenden hatWenn sie aber eine Ehe beginnen wollen, dann ist es die Aufgabe des Seelsorgers, den biblischen Sinn und die Ordnungen Gottes für die Ehe mit den Rentnern zu besprechen. Nicht selten haben auch ältere Christen von dieser biblischen Lehre kaum etwas gehört. Weiter kann der Seelsorger Vorbehalte in der Gemeinde gegen eine erneute Ehe älterer Verwitweter abbauen.

Biblisch ist gar nichts dagegen einzuwenden. Dem Verdacht der „sturmfreien Bude“ ist nicht entschuldigend damit zu begegnen, dass es „auch zu Zärtlichkeiten kommen kann“. Vielmehr gibt es auch eine körperliche Sexualität im Alter, gegen die die Bibel innerhalb einer Ehe nichts einzuwenden hat. Spötteleien von der „lustigen Witwe“ sind entschieden abzuwehren. Ich verteidige jeden gläubigen Witwer oder Witwe, die wieder heiraten wollen, gegen unschöne Verdächtigungen. Auch im Gespräch mit den Kindern kann der Seelsorger helfen, etwa wenn sie die treibende Kraft für das eheähnliche Verhältnis sind, weil bei ihnen die Angst aufkommt, der neue Partner wolle sich auf ihre Kosten das Erbe unter den Nagel reißen. Und dann hat der Seelsorger den Heiratswilligen zu helfen, eine Ehe innerhalb der biblischen und auch der staatlichen Ordnungen zu beginnen und zu führen. Und dies bedeutet in Deutschland, dass die beiden standesamtlich heiraten und dann in der Regel in der Gemeinde getraut werden. Alles andere ist – ob gewollt oder ungewollt – eine Förderung der Unzucht.

Bei seinem Handeln muss der Seelsorger die ganze Gemeinde im Blick haben. Toleriert oder fördert er in seiner Begleitung eine Quasi-Ehe bei Rentnern, wie will er sie in anderen Fällen konsequent ablehnen, ohne willkürlich zu erscheinen? Es werden sich unweigerlich noch mehr gläubige Witwen und Witwer ermutig fühlen, in eheähnlichen Gemeinschaften zusammenzuleben. Wie wird er mit dem jungen Paar umgehen, dass aus einer Hauskreisgemeinde zu ihm wechselt und in diesem Hauskreis von vier Paaren gleichen Alters seine „Eheschließung“ vollzogen hat? Die Gemeinde wird bald nicht mehr unterscheiden können, wer in Unzucht lebt oder nicht.

Gemeindezucht wird unmöglich. Und dann ist man dort angekommen, wo die traditionelle Ehe noch „Leitbild“ ist, aber alle anderen Verhältnisse gleich gültig daneben bestehen. Der Seelsorger muss wissen, dass er sich damit genauso schuldig macht, wie diejenigen, die in Unzucht zusammenleben. Dagegen wird jedes Beispiel der Beachtung von Gottes Ordnung gerade dadurch zum Zeugnis, wenn daraus persönliche Nachteile entstehen. Darum sollten auch alle Christen, die in einem eheähnlichen Verhältnis leben, ermutigt werden, diesem schnellstens ein Ende zu machen, am besten öffentlich und wenn möglich durch Heirat.

2. Das geltende Hinterbliebenenrecht entspricht weitgehend biblischen Prinzipien

Bevor Christen staatliche Gesetze ungerecht nennen und dazu ermutigen, sie zu umgehen, müssen sie erhebliche biblische Gründe dafür nennen können. Das zur Zeit geltende Hinterbliebenenrecht entspricht jedoch weitgehend biblischen Prinzipien, obwohl es im Einzelfall zu Härten führen kann.

Man sollte sich wieder auf die biblischen Grundsätze besinnen, dann zeigte sich, dass das deutsche Recht viele biblische Aspekte gut abbildetMüssen aber Christen nicht doch in manchen Fällen eigene Wege gehen, weil das öffentliche Recht gegen Gottes Willen steht? Wenn das eindeutig so ist, dann sollen sie Gott mehr gehorchen als den Menschen. Sonst aber haben sich Christen der „Obrigkeit“ unterzuordnen. In Sachen Eheschließung gibt es bekannte Fälle für notwendigen Widerstand. Da wird in manchem islamischen Land die Ehe eines zum Christentum Konvertierten für ungültig erklärt oder ihm wird eine Eheschließung überhaupt untersagt. Die christliche Gemeinde wird eine solchermaßen annullierte Ehe trotzdem anerkennen. Da wurden zu Luthers Zeiten Eheschließungen durch zahlreiche kirchliche Ehehindernisse verboten. So konnten etwa die Eltern dem Priester, der die Trauung vorzunehmen hatte, sagen, ihre Tochter sei mit einem Gelübde dem Kloster versprochen. Luther hat diese Ehehindernisse nicht anerkannt und gegen die damaligen Ordnungen Eheschließungen vorgenommen. Ehen, die unter Gewaltandrohung oder Zwang geschlossen wurden – vielleicht inklusive Vergewaltigung – wird die christliche Gemeinde nur schwer anerkennen können, selbst wenn dies der Sitte entspricht und eine staatliche Ordnung es genehmigen sollte. Christen in Indien haben das übliche Mitgiftsystem so abgewandelt, dass den Töchtern nicht mehr horrende Summen mitgegeben werden müssen, was eine Ehe zum Teil unmöglich macht und zu massenhaften Abtreibungen von Mädchen führt. Ein Ehezeremoniell, das die Anbetung fremder Götter zur Bedingung machte, müsste abgelehnt werden (vgl. u.a. Mal 2,10-12). Das alles ist in Deutschland nicht der Fall. Sind aber wirtschaftliche Nachteile ein ausreichender Grund? Meines Erachtens könnte das unter Umständen erfüllt sein, aber nur wenn einer rechtmäßig geschlossenen Ehe die Lebensgrundlage entzogen würde. Ist das in einem Land der Fall, wo Ehe und Familie unter dem besonderen staatlichen Schutz stehen?

Um es klar zu sagen: Meines Erachtens sollte die von M. Bönig und anderen wiedergegebene Erregung über das deutsche Rentenrecht und Hinterbliebenenrecht nicht weiter in die christliche Gemeinde und Öffentlichkeit getragen werden. Es führt nur zu großer Verwirrung. Auch Gerhard Naujokat, als ehemaliger Leiter des Weißes Kreuzes, hat u.a. deswegen schon für eine „Kirchenehe“ plädiert.7 Vielmehr sollte man sich wieder auf die biblischen Grundsätze besinnen, dann zeigte sich, dass das deutsche Recht viele biblische Aspekte gut abbildet. Ein von der christlichen Gemeinde verantwortetes Sozialsystem sähe im Grundsatz nicht viel anders aus, außer dass es weniger zentralisiert und damit stärker personen- statt institutionsgebunden wäre.

A. Die Rente und Sozialhilfe

Das biblische Rentensystem finden wir im Gebot: „Ehre deinen Vater und deine Mutter“. Es sind die Kinder, die für die Versorgung der Eltern im Alter verantwortlich sind, so wie die Eltern es waren, als ihre Kinder noch nicht für sich sorgen konnten. Dies gilt dann, wenn sich die Eltern nicht mehr selbst ernähren können. Eine Altergrenze, nach der man automatisch vom Einkommen der Kinder lebt, gibt es nicht. Dieses Prinzip darf aber nicht einmal durch fromme Pflichten außer Kraft gesetzt werden, wie Jesus den Pharisäern verdeutlicht (Mk 7,10-13). Den Eltern steht eine Hilfeleistung der Kinder nach Gottes Willen zu. Paulus sieht eine Verleugnung des Glaubens gegeben, wenn der Christ nicht für die Seinigen sorgen will (1Tim 5,8). Das ist nicht durch ein staatliches Rentensystem außer Kraft gesetzt. Es wäre gesund, zu begreifen, dass mit den Rentenbeiträgen nicht die eigene Rente angespart wird, sondern in erster Linie für die heute lebende Elterngeneration gesorgt. Das Verfassungsgericht hat diesem Grundsatz des Generationenvertrages zwar das Versicherungsprinzip an die Seite gestellt, nach dem man durch seine Beiträge eine Versicherungsleistung anspart, die im Rentenalter ausgezahlt wird.

Und wenn die eigenen Eltern nicht allein von der Rente leben können, wissen sich Christen verpflichtet, ihre  Eltern nach Kräften zu unterstützen.

Aber es hat immer wieder auf seine Beschränkung durch das Solidarprinzip hingewiesen. Der Realität entspricht der Gedanke „Ich habe für meine Rente einbezahlt.“ sowieso nicht. Die beitragspflichtige Generation zahlt Monat für Monat mit den eigenen Beiträgen die Renten der Alten. Die Rücklagen der Rentenversicherung reichen nämlich nicht einmal für einen Monat. Und wenn die eigenen Eltern nicht allein von der Rente leben können, wissen sich Christen außerdem verpflichtet, ihre Eltern nach Kräften zu unterstützen, denn sie schieben ihre Verantwortung nicht auf eine staatliche Versicherung. Wenn sie aber nicht helfen können, danken sie Gott, dass ihre Eltern wegen der staatlichen Sozialhilfe trotzdem nicht hungern müssen.

Es wäre gesund, wenn Christen so über das deutsche Rentensystem denken, ob sie nun Zahler oder Empfänger sind. Jeder kann inzwischen wissen, dass das System nur vorübergehend das Versprechen einhalten konnte, den Lebensstandard aus der Zeit des Erwerbslebens auch danach aufrecht zu erhalten. In Zukunft wird das Rentensystem wieder nur das leisten können, wozu es aus christlicher Sicht sinnvollerweise da ist: ein zum Leben ausreichendes Auskommen zu sichern.

Wahrscheinlich wäre schon viel geholfen, wenn der Seelsorger Peter und Luise diese Zusammenhänge dargelegt hätte. Dann hätte beiden schon hier klar werden müssen, dass ihnen durch den Wegfall der Witwenrente von Luise nichts geraubt wird, was ihnen eigentlich gehört. So klingt es oft, wenn auf das Recht gepocht wird, man habe sich auch als Witwe in der Zugewinngemeinschaft der vergangenen Ehe ein Anrecht auf eine Rente mit erarbeitet. Nur, wer so argumentiert, der müsste sich auch dafür einsetzen, dass alle fünf Millionen Witwen nur noch „ihren“ Anteil erhalten, was deutlich weniger wäre (rund 40-45% statt 60% der letzten Rente) und jedem Witwer beim Tod seiner Frau die Rente um den Anteil gekürzt wird, der seiner Frau aus der Zugewinngemeinschaft zustand. Peter wurde seine Rente aber nicht gekürzt.

Sind aber die Renten wirklich zu niedrig zum Leben, so hat die vergangene Bundesregierung die Grundsicherung eingeführt, die Renten aufstockt, damit Rentner keine Sozialhilfe beantragen müssen und damit auch das Einkommen der Kinder nicht herangezogen wird. Peter und Luise können bei einer kleinen Rente auch einen Wohngeldantrag stellen. Erst ab rund 1000 € Rente würden sie keinen Mietzuschuss mehr erhalten. Aber auch die Sozialhilfe ist kein Makel, sondern eine Errungenschaft unseres reichen Landes, die ihr Vorbild im Zusammenleben der ersten Gemeinde in Jerusalem hat, wo jeder aus seinem Vermögen gab, damit keiner in der Gemeinde zu wenig hatte. Auch die den Aposteln so wichtigen Geldsammlungen für die armen Gemeinden dienten einem Sozialhilfesystem. Ich zahle meine Steuern gern dafür, dass niemand in Deutschland hungern oder frieren muss, keiner zum Betteln gezwungen wird, sondern jeder ein menschenwürdiges Auskommen haben kann. Für viele alte Menschen hat die Sozialhilfe zwar etwas Anrüchiges, aber auch hier sollte der Seelsorger dem alten Menschen helfen, dass er diese Sicht überwinden kann.

B. Das Hinterbliebenenrecht

Luises Witwenrente wäre in den ersten christlichen Gemeinden mit der Eheschließung auch nicht weiter gezahlt wordenDie Versorgung der Witwen war der ersten Gemeinde offenbar von Anfang an wichtig. Und von Anfang an gab es auch Schwierigkeiten damit. Darum finden wir einige Aussagen, die uns zeigen, wie die Witwenrente gedacht war.

1Timotheus 5 lässt annehmen, dass als „echte“ Witwe nur die galt, die keine Unterhaltansprüche von eigenen Kindern hatte und außerdem entschlossen war, nicht mehr zu heiraten. Jungen Witwen (unter 60 Jahre) wurde ein solches Gelübde zur Ehelosigkeit allerdings nicht ohne weiteres abgenommen. Sie sollten in der Regel wieder heiraten und hatten ihren Unterhalt dann in ihrer neuen Ehe. Dadurch wurde die Witwenversorgung nicht überbelastet, so dass sie sich um die wirklichen Witwen (alt, ohne Einkommensmöglichkeit, ohne weitere Unterhaltsansprüche) kümmern konnte.

Luises Witwenrente wäre also in den ersten christlichen Gemeinden, ebenso wie nach deutschem Recht, mit der Eheschließung nicht weiter gezahlt worden. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, was Paulus gesagt hätte, wenn eine Frau als Witwe gelten und die Versorgung in Anspruch nehmen wollte und zugleich mit einem Mann mit Einkommen zusammenlebte.

Die Witwen- und Witwerrente sind nach deutschem Rechtsverständnis aus der Rente des verstorbenen Partners abgeleitete Unterhaltsansprüche. Das heißt, dass die Rentenversicherung den Unterhaltsanspruch der Frau an ihren verstorbenen Mann weiterführt. Die Witwenrente ist also nicht der Anteil, der der Frau wie eine eigene Rente zustehen würde, weil ihr Mann die Rentenansprüche in der gemeinsamen Ehe erarbeitet hat. Wenn die Frau mit einer neuen Ehe einen Unterhaltsanspruch an ihren neuen Mann hat, dann erlischt der Anspruch an den verstorbenen Mann und die Rentenversicherung stellt die Zahlung ein. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt 1998 diese Auffassung als rechtmäßig festgestellt.

Um Härten auszugleichen kann die Witwe allerdings eine Abfindung von 24 Monatsrenten beantragen. Da sie in der neuen Ehe wieder Unterhaltsansprüche hat, würde nach dem Tod ihres neuen Mannes wieder eine Witwenrente von 55% (oder 60%) der letzten Rente gezahlt. Hatte sie keine Abfindung erhalten, lebte der Unterhaltsanspruch an den vorletzten Ehegatten wieder auf. Allerdings werden keine zwei Witwenrenten gezahlt, sondern praktisch die höhere. Das entspricht ganz dem christlichen Eheverständnis und auch einer christlichen Witwenversorgung. Warum sollte es ungerecht sein?

Das Empfinden hängt damit zusammen, dass die Witwe in der Zugewinngemeinschaft der Ehe den Rentenanspruch ihres Mannes mit erarbeitet hatte. Sie ging nicht selbst einer Erwerbsarbeit nach, sonst hätte sie eine eigene Rente, sondern unterstützte ihren Mann, der die gemeinsame Rente erarbeitet hat. Die Witwenrente wird nun oft – entgegen der Rechtslage – als dieser Anteil angesehen. Die letzte Bundesregierung hat unter anderem auch deswegen als Wahlmöglichkeit das so genannte Rentensplitting eingeführt, das allerdings erst für zukünftige Rentner voll greift, weil es erst für Geburtsjahrgänge ab 1962 gilt. Dabei werden die gemeinsam erworbenen Rentenansprüche halbiert und als Ausgleich der Rente des einen abgezogen und der Rente des anderen zugeschlagen. Dieser Rentenanspruch entfällt dann nicht bei Heirat. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft.

Bei konsequenter Anwendung des Splittings – was das Gesetz nicht vorsieht – hätten Peter und Luise wahrscheinlich nicht mehr im Portemonnaie als nach dem jetzigen Recht. Luise hätte höchstens 50% der Rentenansprüche ihres Mannes erhalten unter der Voraussetzung, dass er sein gesamtes Erwerbsleben mit ihr verheiratet war. Peter hätte unter der gleichen Voraussetzung 50% Abzug gehabt. Die Sachlage ist zwar nicht einfach, aber sie ist definitiv nicht ungerecht und zwar insbesondere nicht aus christlicher Sicht.

Es kann aber zu Härten kommen. Nehmen wir an, Peter hat die Durchschnittsrente von rund 1000 € und liegt damit für zwei Personen ungefähr auf Sozialhilfeniveau. Luise bekommt aber eine Witwenrente von 1200 € oder mehr. Das betrifft zwar nur rund 3% aller Witwen, aber in diesem Fall kann ich es sehr gut nachvollziehen, dass der Wegfall der Witwenrente als hart empfunden wird. Lebte man in der von M. Bönig angebotenen Quasi-Ehe zusammen, hat man mehr als doppelt so viel Geld zur Verfügung als wenn man eine christliche Eheschließung vollzieht. Aber natürlich ist auch der Wegfall von 600 € schmerzlich.

Ich bitte aber Folgendes zu bedenken.

  • Erstens hätte Luise beim Rechenbeispiel vorher offenbar einen ausgesprochen gut verdienenden Ehemann gehabt und gehörte damit zu den sehr Wohlhabenden. Wenn sie sich nun entschließt, einen Durchschnittsverdiener zu heiraten, dann mag das als Abstieg empfunden werden, aber das heißt nun mal Ehe, dass man das Leben des Anderen teilen will und das heißt auch seine Lebensverhältnisse. Wenn Luise das nicht will, dann soll sie nicht heiraten. Und für Peter liegt der Grund der Eheschließung doch wohl auch nicht darin, seine finanziellen Lebensverhältnisse zu verbessern.
  • Zweitens kann Luise eine erhebliche Abfindung beantragen (im Rechenbeispiel fast 30000 €).
  • Drittens ist es bei einer so hohen Witwenrente sehr unwahrscheinlich, dass das Ehepaar nicht auch andere Vermögenswerte geschaffen hatte und Peter dann mit Luise im eigenen Wohnhaus wohnt, das er mit der Eheschließung sogar erben kann.
  • Viertens entfallen nach der Eheschließung die Kosten für die zweite Haushaltsführung (Miete, Nebenkosten). Luise und Peter täten sich selber einen Gefallen, wenn sie sich nicht erst beide Renten auf einem Haufen vorstellen, von denen dann eine weggenommen wird. Nein, für Luise wird das bisherige Einkommen durch ein anderes ersetzt und Peter kann seines wie in seiner ersten Ehe wieder mit einer Ehefrau teilen.

Was Peter und Luise vorhaben, ist auschristlicher Sicht ein Betrug am geltenden Sozialsystem.

Da Peter und Luise sich allerdings mit Unterstützung des Seelsorgers für das Umgehen der deutschen Gesetze entschieden haben, muss man sagen, dass das zwar legal ist, aber aus christlicher Sicht ein Betrug am geltenden Sozialsystem. Die Regeln für die Witwenrente sind klar und wenn Peter und Luise ein Ehepaar sein wollen, dann müssen sie auf diese Rente verzichten. Das ist dann auch ganz unabhängig davon, auf welche Weise die Ehe geschlossen wurde. Damit erweist sich der Kampf um das Standesamt als Scheingefecht. Stellen wir uns einmal vor, die Witwenrente wäre wie bei den ersten Gemeinden aus der Gemeindekasse ausgezahlt worden. Was hätte der gleiche Seelsorger den beiden wohl gesagt, wenn sie mit dem Wunsch nach einer Quasi-Ehe gekommen wären?

Die Versuche einzelner Christen
auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken, sind in dieser Hinsicht zwar besser als das Hintergehen der Gesetze. Aber erstens kann die Sache keinen Erfolg haben, weil sie inkonsequent ist. Entweder man muss ein konsequentes Rentensplitting anstreben, das bedeutet aber erheblich weniger Rente für alle Verwitweten oder beim Hinterbliebenenrecht bleiben.

Man kann aber nicht das eine und das andere wollen, je nach dem, wobei mehr herauskommt. Das haben seit Jahren sowohl alle Gerichte als auch der Petitionsausschuss des Bundestages bestätigt. Außerdem müssten Christen zugeben, dass das geltende Hinterbliebenenrecht dem christlichen Verständnis viel näher liegt als ein Rechnen mit Rentenansprüchen.

Damit ist noch einmal klar, dass der Seelsorger bei Peter und Luise seine Aufgaben sehr mangelhaft erledigt hat. Er hat sie in die Irre geführt, statt ihnen die Lage klarzumachen. Statt zu helfen, ihre Ängste vor der Altersarmut abzubauen und sie zum Vertrauen auf Gott zu führen, führt er sie in eine innere Spaltung und in einen Betrug am großzügigen Sozialsystem in Deutschland. Er tut damit auch der christlichen Gemeinde keinen Gefallen, sondern schadet ihrem Ruf. Statt für einen einfachen, bescheidenen Lebensstil zu werben, was christlich ist (1Tim 6,8), soll man die Vorteile mitnehmen und dafür sogar Gesetze umgehen. Wenn Peter und Luise durch eine Ehe wirklich in Armut geraten wären, dann hätte der Seelsorger der Gemeinde genützt, wenn er sie dazu geführt hätte, den beiden finanziell zu helfen (darauf macht auch M. Bönig aufmerksam). Dieses Prinzip gilt nämlich im Grundsatz weiter: die Ortsgemeinde sorgt sich um ihre Glieder, ob sie an seelischer oder materieller Not leiden. Ich habe solche Gemeindesozialkassen als Mitgeber und als Empfänger erlebt und kann das nur einen Segen nennen. Warum nur fällt es vielen Christen so schwer, sich darauf einzulassen? Ich befürchte, dass es vor allem falscher Stolz ist, der es hindert, seine Not zu nennen und Hilfe anzunehmen, ohne eine Gegenleistung geben zu können und zu müssen. Es könnte noch viel mehr zu den normalen Diensten in einer Gemeinde gehören, dass Bedürftigen mit Kleidung, Möbeln oder anderen Hilfeleistungen individuell und persönlich geholfen wird.

Eigentlich erübrigte sich damit der letzte Punkt dieser Abhandlung. Weil aber M. Bönig hierzu die meisten Bibelstellen anführt und sogar nahe legt, dass Jesus genauso wie der Pastor bei Peter und Luise gehandelt hätte (S. 63), muss auch noch die Frage beantwortet werden, ob der bisher entfaltete Seelsorgerat nun „richtend“, „arrogant“, „menschenverachtend“, „Sprücheklopferei“, „verschanzen hinter dogmatischen Mauern“, „ein Mühlstein um den Hals“ und „unbarmherzig“ ist.

3. Unbarmherzig wird Seelsorge, wenn sie auf unbiblische Irrwege führt

Unbarmherzig wird Seelsorge nicht dadurch, dass sie die Weisungen Gottes und die Prinzipien christlicher Lebensführung konsequent darlegt und zu einem Leben im Glauben auffordert, sondern vielmehr dadurch, dass sie einzelne Menschen und ganze Gemeinden auf unbiblische Irrwege führt.

Ich weiß nicht, wer zuerst auf die Idee gekommen ist, es barmherzig zu nennen, dass man Menschen nach ihrem Willen leben lässt, wenn ihnen die Einhaltung biblischer Maßstäbe das Leben schwerer machen würde. Gott ist barmherzig und er hält den Menschen in aller Klarheit seinen Willen vor. Er klagt sie an, wenn sie auf den falschen Weg geraten sind und fordert sie zur Umkehr auf. Seine Barmherzigkeit besteht darin, dass er nicht den Tod des Sünders will, sondern seine Umkehr (Hes 33,11). Seine Barmherzigkeit liegt darin, dass er nicht sogleich unsere Irrwege bestraft, sondern schließlich seinen Sohn die Strafe tragen lässt.

Hier wird regelmäßig schon das Gefühl des Mitleids für Barmherzigkeit gehaltenAber es ist doch nicht Barmherzigkeit, wenn man sich Wege ersinnt, wie man ein bestimmtes Einkommen erhält und dabei wichtige Eckpunkte des biblischen Eheverständnisses übergeht und auch vor einem Umgehen staatlicher Gesetze nicht halt macht. Mit diesem Barmherzigkeitsargument wurden schon so viele unbiblische Irrwege gerechtfertigt, dass man endlich begreifen muss, dass es so angewendet nicht taugt. Ich glaube, hier wird regelmäßig das Gefühl des Mitleids schon für Barmherzigkeit gehalten. Ich empfinde auch Mitleid, wenn ich sehe, wie mancher Rentner und manche Witwe mit jedem Cent rechnen muss. Aber das darf mich nicht verleiten, ihnen zu raten, Gottes Ordnungen zu übertreten und es Barmherzigkeit zu nennen.

Unbarmherzig ist, wenn der Seelsorger die Menschen wegen ihrer Unwissenheit verachtet oder verurteilt. Barmherzig ist, wenn er ihnen geduldig die Zusammenhänge biblischer Ehe und der Versorgung Bedürftiger darstellt und aufzeigt, was das für konkrete Konsequenzen für sie hat, einschließlich der schmerzhaften.

Unbarmherzig ist, wenn er sie in ihrem Irrtum lässt oder sogar noch darin bestärkt. Barmherzig ist, wenn er ihnen hilft, ein „Ja“ zu einem einfacheren Leben zu finden und ihnen den Weg zu allen möglichen Hilfen aufzeigt, die für Christen angemessen sind.

Unbarmherzig ist, wenn er die Gemeinde durch eigenmächtiges Handeln in eine Spaltung treibt. Barmherzig ist, wenn er die Gemeinde auffordert, sich an der Lösung des Problems zu beteiligen und die entstehenden Lasten mitzutragen.

Die wunderbare Bibelstelle Römer 14, die M. Bönig ausführlich zitiert, muss ein barmherziger Seelsorger erst noch richtig auf die Situation anwenden. Dann würde er in Sachen Eheschließung den Christen in anderen Ländern ohne weiteres einen anderen Ehebeginn zugestehen als den bei uns üblichen. Christen in Indien sind nicht zu verurteilen, weil die meisten Ehen unter den Familien verabredet werden und die Feiern einen anderen Ritus haben.

Es ist doch nicht gerechtfertigt, Christen sehenden Auges in eine Situation laufen zu lassen, in der sie beinahe täglich lügen müssen.

Christen auf Papua sind nicht zu verurteilen, dass der offizielle Ehebeginn in vielen Stämmen durch das einfache Heimholen der Braut gekennzeichnet ist. Kämen sie nach Deutschland, verlangten wir nicht, dass sie sich erneut trauen lassen müssen. Die deutschen Gesetze übrigens – anders als in manchen anderen Ländern – auch nicht Ein glaubhaftes Zeugnis der Ehe reicht aus. Und wenn unter uns verschiedene Arten der Eheschließung rechtlich gültig wären, dann brauchte eine Art nicht höher zu stehen als die andere.

Aber es ist doch nicht gerechtfertigt, Christen sehenden Auges in eine Situation laufen zu lassen, in der sie beinahe täglich lügen müssen, weil sie in gewisser Hinsicht als verheiratet gelten wollen, in anderer Hinsicht aber lieber als unverheiratet. Da die Sache nicht einmal dem überwiegenden Teil der Christen einsichtig gemacht werden kann, gelten sie bei den meisten als in wilder Ehe lebend. Obwohl ihre Lebensweise als christliche Ehe gelten soll, sind sie unweigerlich ein Vorbild für alle, die es mit der Ehe nicht so genau nehmen.

Das Plädoyer für eine Quasi-Ehe bei Rentnern ist leider nur geeignet, das christliche Bild der Ehe in der Gemeinde und in der Welt zu verdunkeln. Nach außen wird damit das christliche Zeugnis geschwächt, nach innen gehen die Maßstäbe für Keuschheit und Unzucht verloren. Und das geschieht weitgehend aufgrund finanzieller Überlegungen. Die Frage taucht auf: Lassen Christen ihre Ethik jetzt auch vom Geld bestimmen? Geradezu irreführend ist, dass dafür das christliche Widerstandsrecht in Anspruch genommen und auch die konfrontierende Seelsorge verunglimpft wird. Dabei steht offensichtlich kein Mittelding zur Diskussion, bei dem jeder seiner Meinung gewiss sein kann. Darum ein klares „Nein“ zur einer Quasi-Ehe für Rentner.

Der Artikel wurde 2013 mit einer Einleitung versehen, die aktuelle Zahlen aufnimmt.


  1. z.B. im Katechismus von 1992/93: KKK 2390 

  2. Gottes Segen und die Segenhandlungen der Kirche. Neukirchen: Neukirchner Verlag 1995 

  3. Was dem Leben dient: Familie – Ehe – andere Lebensformen: eine Thesenreihe der Theologischen Kammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Kassel: Verlag Evangelischer Medienverband, 1998 

  4. Idea vom 17.10.2005 „Was wird aus ‚Kirchenehen’ von Senioren?“ Ähnlich äußert sich auch Jürgen Stolze, Pastor der Evangelisch-methodistischen Kirche: “Senioren zwingen zu wollen, immense finanzielle Einbußen hinzunehmen, ist kein Zeichen für ein gottgefälliges Leben. Vielmehr sollten wir uns als Gemeinde freuen, dass sich hier zwei Menschen gefunden haben, die ihren Lebensabend gemeinsam verbringen wollen und nun an Lebensqualität gewinnen. Anstatt beiden ein schlechtes Gewissen zu machen, ist es christliche Aufgabe, ihnen bei den Sorgen des Zusammenlebens zur Seite zu stehen.” (unterwegs 13 vom 18.6.2006)  

  5. Zum Beispiel lautet der § 1590 im Vierten Buch des BGB, das dem Familienrecht gewidmet ist: “Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist”. 

  6. Viele Stellen finden sich in Die jüdische Hochzeit: ein Sinnbild für die Gemeinde von Jesus, Rosbach: Teamwork, 2002, das von der messianischen Jüdin Jamie Lash verfasst ist. 

  7. „Der Konflikt: Heirat oder Rente?“ Idea 7/2000 vom 16.2.2000