ThemenIslam und Christentum

Der Abfall vom Islam und seine Folgen

Zur Religionsfreiheit gehört die Möglichkeit seine Religion zu wechseln. Der Islam gesteht Christen in seinem Einflussbereich zwar eine gewisse Freiheit zu. Wenn allerdings ein Muslim Christ werden will, drohen ihm schwere Folgen bis hin zum Tod.

Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen, oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen? In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und neutestamentlicher Glaube erheblich voneinander.

1. Abfall vom Islam nach Koran und Sharia

In der „aufgeklärten“ westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehört der persönliche Glaube des einzelnen zu den privatesten Dingen überhaupt. Im Islam sind Glaube und Religion grundsätzlich öffentliche Angelegenheiten. Dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist, bedeutet Glaubensabfall Erschütterung der muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung. Als loyaler Staatsbürger gilt, wer am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat.

1.1 Abfall vom Islam „im Vollbesitz der geistigen Kräfte“

Unter Apostasie (arab. irtidâd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seines Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die Schuldfähigkeit der Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.

In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z.B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen. Wer daher für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, Shâfi’iten und Hanbaliten als Abgefallener. Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn die fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden.

1.2 Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe

Schon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender.

Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf:

„Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!“ (4,89).

Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist.1

Die Todesstrafe darf verhängt werden: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist

Sure 16,106 spricht von Gottes „Zorn“ und seiner „gewaltigen Strafe“, die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen „wiegt schwerer als Töten“. Sure 3,86-91 bezeichnet als „Lohn“ der Abtrünnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein Strafverfahren.

1.3 Die Überlieferung über den Abfall: Gefängnis und Tod

Dass Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet: „Wer seine Religion wechselt, den tötet“2, und „Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben“.3

Muhammad soll nach der Überlieferung selbst Abtrünnige vom Islam verstümmelt und getötet haben, weil sie einige seiner Gefolgsleute umgebracht und Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen. Darüber hinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekka am Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts Strafbares vorlag, umbrachte.4 Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen Stämmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte – da sich einige Stämme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger – wurde diese Widerstandsbewegung auch vor dem Hintergrund dieses Apostasieverständnisses mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen.

Nach den Quellen zu urteilen scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein.5 Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien – was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt, jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.

In der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft herrscht Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien.

1.4 Glaubensabfall durch Tun und Denken

Apostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam geleugnet wird, sondern auch dort, wo in der Praxis z. B. die Erfüllung der Glaubenspflichten verweigert wird. Die Beschädigung eines Koranexemplars oder die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes fallen ebenfalls unter Apostasie.6 Apostasie ist außerdem bei Zauberei oder der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben, denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung ist Abfall, da damit die Auferstehung geleugnet wird, ja, auch das Betreten einer Kirche kann als Apostasie aufgefasst werden.7 Wer Muhammad einen körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten.8 – So zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter, wobei allerdings in der Praxis die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete an Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen.

Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Shâfi’iten, Malikiten und Hanbaliten halten Frauen wie Männer gleichermaßen für schuldfähig, während die Hanafiten die Todesstrafe nur für männliche Muslime vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für die Umstimmung der abgefallenen Frau durch Schläge ein (alle drei Tage oder auch täglich) oder fordern Gefängnis,9 bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die Sklaverei.10

Zwar gibt es theoretisch weitgehende Einigkeit über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe für Apostaten, aber die konkrete Lage für Konvertiten in den einzelnen islamischen Ländern ist trotzdem sehr unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern durch ihr christliches Bekenntnis so stark unter Druck geraten, dass sie de facto nicht in ihrem Umfeld verbleiben können, ist dies andernorts durchaus möglich. Immer aber haben Konvertiten mit vielerlei Nöten und Schwierigkeiten zu kämpfen, die sie oft zermürben und entmutigen und manchmal sogar in der Rückkehr zum Islam den scheinbar einzigen Ausweg erkennen lassen. Westliche Christen, die diese Nöte meist nur vom Hörensagen oder aus Büchern kennen, sollten ihre leidenden Brüder und Schwestern vermehrt durch Gebet und Gaben unterstützen, denn „wenn ein Teil des Leibes leidet, so leiden alle anderen mit“ (1. Korinther 12,26).

2. Wenn Muslime Christen werden – Verfolgung und Strafe für Konvertiten

Obwohl die Sharia für jeden Apostaten eindeutig die Todesstrafe fordert, sie aber in der Praxis zumindest gerichtlich sehr selten angeordnet wird, hat ein Apostat oft weniger mit einer gerichtlichen Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen.

2.1 Verfolgung durch die Familie

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird – und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein – erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Wer einen Apostaten auf eigene Faust tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist.11

Immer haben Konvertiten mit vielerlei Nöten und Schwierigkeiten zu kämpfen, die sie oft zermürben und entmutigen.

Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden.12 Der Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen.13 Das gilt auch, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhängt und Privatrache geübt wird, denn – wie der islamische Dogmatiker Abdul Qader ‚Oudah Shaheed betont – die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß der Sharia nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht für jeden Muslim.14

2.2 Verlust von Familie, Heimat und Besitz

Unabhängig davon, ob ein Apostat schließlich zu Tode kommt, muss er mit weiteren Konsequenzen rechnen: Oft wird sein Besitz konfisziert, meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozess seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird wohl zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, ihn zur Rückkehr zum Islam zu bewegen und als zweiten Schritt einen islamischen Geistlichen (arab. Shaih) um Hilfe bitten. Manchmal werden magische Praktiken (z. B. Verfluchungen) angewandt. Vielleicht werden ihm finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Apostat in Gefahr, als krank beurteilt und in eine Psychatrie eingewiesen zu werden. Wenn der Konvertit diese Behandlung übersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn möglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoßen. All das ist für den Konvertiten aufgrund der traditionell starken Familienbindung in den islamischen Ländern besonders hart. Begibt sich ein Apostat ins nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz.15 Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelöst. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennt, kann sie wegen Ehebruch gesteinigt (bzw. verurteilt) werden. Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Eheschließung.

Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennt, kann sie wegen Ehebruch gesteinigt (bzw. verurteilt) werden.

2.3 Abfall als Gotteslästerung

Muslimische Juristen befürworten mehrheitlich, dass der Apostat Gelegenheit zu Reue und Umkehr erhält (z. B. drei Tage). Die Rechtsschule der Malikiten verbietet, den Inhaftierten während der Bedenkzeit zu schlagen.16 Wer mehrmals vom Islam abgefallen ist, für den fordern die Rechtsschulen der Malikiten und Hanbaliten seinen unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue,17 während die Rechtsschule der Shâfi’iten jede erneute Umkehr vom Abfall als echte Buße annimmt. Uneinigkeit herrscht bei Rechtsgelehrten auch darüber, ob ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als Muslim geborenen und später Abgefallenen gemacht werden soll.

2.4 Hinrichtung des Apostaten

Muslimische Juristen verlangen, dass der Apostat – wenn seine Schuld erwiesen ist, wozu in der Regel zwei männliche Zeugen notwendig sind – mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert werden soll. Auch die Kreuzigung war zumindest in der Vergangenheit möglich (vgl. Sure 5,33; 7,124; 26,49). Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aischa, zurückgeführt wird, besagt, dass Apostaten getötet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen.18 Auch der Kalif ‚Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben.19 Das vielleicht berühmteste Beispiel ist die Verurteilung des Mystikers alHallâj, der aufgrund seiner unorthodoxen Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde.

2.5 Moderate muslimische Auffassungen

Auch innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion über das Thema Menschenrechte im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position – die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht – auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert,20 die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach westlichem Verständnis größeren Spielraum einräumen. Allerdings ist es für Theologen und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der unumschränkten Gültigkeit von Koran, Überlieferung und Sharia und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten – denn Koran, Überlieferung und Sharia geben zum Thema ‚Bestrafung von Apostaten‘ vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die wenig Spielraum für Auslegung und liberalere Auffassungen und Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt in größerem Umfang durchsetzen könnten.

Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich moderatere Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt durchsetzen könnten

2.6 Ein Wunder Gottes

Vertreibung, Enterbung, Scheidung, Verlust der Familie und des Arbeitsplatzes, Drohungen, Schläge, psychische und physische Folterungen, Einschüchterungen, Gefängnis, ja der Tod sind stets reale Möglichkeiten für jeden Muslim, der sich dem christlichen Glauben zuwendet, selbst wenn nicht alle dieser Sanktionen jeden Konvertiten zum Christentum treffen. Nur sehr selten geschieht das Wunder, dass die Familie des Konvertiten für den neuen Glauben des Abgefallenen Verständnis aufbringt oder sogar selbst konvertiert. Wo das nicht geschieht, lebt der Konvertit in ständiger Gefahr vor Entdeckung und Verfolgung. Er muss sich mit anderen Christen heimlich treffen und findet in einer Gemeinde, die sich vielleicht vor muslimischen Spionen fürchtet und daher misstrauisch ist, unter Umständen gar nicht die herzliche Aufnahme und Liebe, die er dringend braucht. Allerdings gibt es auch hinsichtlich der Gemeindesituation erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen islamischen Ländern. Trotz Verfolgung und immensen Schwierigkeiten wächst die Zahl der Konvertiten in der islamischen Welt. Es scheint, als ob heute dort mehr Menschen Christen werden als jemals zuvor. Viele Muslime finden im Islam keine Antworten auf existentielle geistliche Fragen.

Trotz Verfolgung und immensen Schwierigkeiten wächst die Zahl der Konvertiten in der islamischen Welt.

Sie haben die oft vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Missstände ihres Heimatlandes vor Augen. Auf die zahlenmäßig kleine, benachteiligte, manchmal verängstigte Gemeinde Jesu Christi – der jedoch ebenso Jesu Auftrag der Verkündigung des Evangeliums gilt – kommen mit der Bewältigung ihres Wachstums gewaltige Herausforderungen zu. Gott baut seine Gemeinde nicht nur im reichen, freien Westen, sondern von Anfang an auch – und manchmal gerade dort – wo sie nach menschlichem Ermessen eigentlich gar nicht existieren dürfte. Gott bewahrt nicht immer vor Leiden, aber aus dem Leiden gehen Menschen als gereifte Leiterpersönlichkeiten und Vorbilder hervor, die für ihre Gemeinden ein großer Segen sind. Machen Sie die islamischen Länder und die verfolgte Gemeinde zu Ihrem täglichen Gebetsanliegen.

auch erschienen als Faltblatt der Deutschen Evangelischen Allianz; Abdruck mit freundlicher Genehmigung


  1. Muhammad Abû Zahra. aljarîma wa-l-‚uqûba fî l-fiqh al-islâmî. al-Qâhira, T. 1 ca. 1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso Ibrâhîm Ahmad al-Waqfî. tilka hudûd allâh. Qatar 1397/1977, S. 269; zitiert nach: Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn: Gütersloh, 1991. Bd. 2. S. 94. 

  2. So die Überlieferung eines der wichtigsten Traditionssammler, Buhârî: The Translation of the Meanings of Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45. 

  3. Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771. 

  4. Schacht. Katl. a. a. O. S. 771. 

  5. Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Th. Khoury. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 1991, Bd. 2. S. 95. 

  6. So ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh ‚alâ l-madhâbihi l-‚arba’a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 11-12. 

  7. So ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 12. 

  8. ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 13-14. 

  9. Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. a. a. O. Bd. 2. S. 96. 

  10. Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771. 

  11. Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi: 1991, Bd. 2, S. 258. 

  12. So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8-22 und Heft 1/1965. S. 9-22, hier S. 15. 

  13. Dies bestätigt auch der muslimische Dogmatiker Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O. Bd. 2, S. 257. 

  14. Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O. Bd. 2, S. 258-259. 

  15. Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. a. a. O. S. 21. 

  16. So ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh ‚alâ l-madhâbihi l-‚arba’a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 17-18. 

  17.  ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. Die Strafen für den Abfall vom Islam. a. a. O. S. 52. 

  18. Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift für Gustav Mensching. Ludwig Röhrscheid Verlag: Bonn, 1967. S. 143-156, hier S. 145. 

  19. Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. a. a. O. S. 145. 

  20. Ich folge in dieser Einteilung Lorenz Müller. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut: Hamburg, 1996.