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ThemenTheologische Beiträge

Hat sich die katholische Kirche geändert?

Wer wissen will, wie die römisch-katholische Kirche funktioniert, muss ihr Kirchenrecht verstehen. Das offenbart ihr Wesen als Papstkirche, die auch das Heil der rechtlichen Macht der Kirche unterordnet.

Im vorliegenden Beitrag wird auf Grund des 1983 in Kraft getretenen kanonischen Kirchenrechtes untersucht, wie die römisch-katholische Kirche ihr Kirchenrecht versteht und inwieweit es Schlüsse auf eine veränderte Haltung der katholischen Kirche zulässt.

Anschließend werden zentrale katholische Lehren in ihrer kirchenrechtlichen Fassung von 1983 in Kurzform dargestellt, sodass für Besitzer des Kirchenrechtes ein kleiner Leitfaden für das Gespräch entsteht. Wer die hier vorgeschlagene Auseinandersetzung mit der katholischen Lehre anhand des Kirchenrechtes wählt, vermeidet bei seinem katholischen Gegenüber den Vorwurf, sich nur gegen überholte katholische Lehrinhalte zu wenden. Im Anhang finden sich Materialien zur Beschäftigung mit der katholischen Lehre.

1. Der Ausgangspunkt: Tradition im Neuen Testament

Bevor wir uns mit dem neuen katholischen Kirchenrecht beschäftigen, möchte ich kurz meinen Ausgangspunkt klarlegen. Ich gehe von einem »bibeltreuen Schriftverständnis« aus, wie es etwa Helge Stadelmann dargelegt hat (STADELMANN 1985). Ich möchte daher Lehren und Ordnungen aller Kirchen an der göttlichen Offenbarung in der Heiligen Schrift überprüfen. Eine knappe Darstellung meines Traditionsverständnisses soll dies erläutern:

Das Wort ,Überlieferung‘ (Gr. paradosis; lat. traditio) meint im Neuen Testament sowohl den Akt der Überlieferung als auch den Inhalt derselben. Meist geht es um die Überlieferung von Lehren oder Anweisungen. In der Bibel enthält der Begriff an sich noch keine Wertung: Überlieferung kann göttliche und menschliche, richtige und falsche Überlieferung sein.

1.1 Tradition im Alten Testament

Das AT kennt kein spezielles Wort für ,Überlieferung‘. Der Vorgang selbst wird jedoch mit vielen Begriffen beschrieben. Echte, auf Tatsachen oder Offenbarungen von Jahwe beruhende Tradition soll der nächsten Generation verkündigt werden. Falsche, auf Menschenweisheit beruhende Überlieferung wird bekämpft:

»Ihr sollt nicht nach den Geboten eurer Väter leben und ihre Gesetze nicht halten …, sondern nach meinen Geboten sollt ihr leben, und meine Gesetze sollt ihr halten …« (Hes 20,18-19). Das Festhalten der wahren Tradition bedeutet nämlich Leben (Spr 4,13) und beengt nicht (Spr 4,12).

 

1.2 Die göttliche Tradition im Neuen Testament

Im Neuen Testament wird neben ,Überlieferung‘ auch das Verb ,überliefern‘ gebraucht, das auch ,ausliefern‘ heißen kann. Die Belege verteilen sich auf die positive Überlieferung, die es festzuhalten gilt, und die negative Überlieferung, die abgewehrt werden muss. In Lk 1,2 nennt Lukas als Quelle seines Evangeliums die mündliche Überlieferung der Augenzeugen. Auch Paulus beruft sich in 1.Kor 15,3ff ausdrücklich auf die Augenzeugen, um die im Einklang mit der Schrift stehenden überlieferten Tatsachen von Tod und Auferstehung Jesu zu verteidigen. Auch das Abendmahl geht auf eine von Menschen weitergegebene, göttliche Überlieferung zurück (1.Kor 11,23ff; vgl. schon V.2).

Neben die Überlieferung der historischen Tatsachen tritt die Überlieferung spezieller Weisungen der Apostel oder des Evangeliums und des Glaubens überhaupt. Die Beschlüsse des Apostelkonzils werden den Gemeinden als feststehende Lehren überliefert, »damit sie sich daran hielten« (Apg 16,4). In 2. Thess 2,15 und 3,6 sollen die »Überlieferungen« festgehalten werden, die »überliefert« wurden, »es sei durch Wort oder Brief von uns« (2,15). In 2. Petr 2,21 wird von »heiligen, überlieferten Geboten« gesprochen. Eine Abkehr von ihnen entspricht der Abkehr vom Glauben überhaupt. In Jud 3 wird parallel dazu die Ermahnung ausgesprochen: »… dass ihr für den Glauben kämpft, der ein für allemal den Heiligen überliefert ist«. Die positive Überlieferung im Neuen Testament umfasst also die Schrift (vgl. 2.Tim 3,15ff), das Evangelium und den Glauben als Ganzes sowie die speziellen Tatsachenberichte und Anweisungen der Apostel, wobei uns die letztgenannten Punkte alle nur durch die Schrift zugänglich sind.

1.3 Die menschlichen Traditionen im Neuen Testament

So sehr das Neue Testament das Evangelium selbst als Tradition darstellen kann, so sehr bekämpft es andere Traditionen, die göttliche Autorität beanspruchen. Nach 1.Petr 1,18 ist eine »Erlösung von dem von euren Vätern überlieferten, eitlen Wandel«1 notwendig!

Dieses Urteil trifft jede menschliche Überlieferung:

»Seht zu, dass euch niemand einfange durch Philosophie und leeren Trug, gegründet auf die Überlieferung von Menschen …« (Kol 2,8).

Bei aller Unterschiedlichkeit der Verkündiger und Lehrer will Paulus nicht, dass über das hinausgegangen wird, was geschrieben steht (1.Kor 4,6), weil das zum Aufblähen gegeneinander führt, wohingegen das Empfangene eint (1.Kor 4,6-7).

Die Auseinandersetzung betrifft besonders die jüdische Überlieferung neben dem Alten Testament. Paulus lehnt diese »Überlieferungen der Väter«, für die er vor seiner Bekehrung zu Christus geeifert hatte, ausdrücklich ab (Gal 1,14). In besonderem Maße findet sich diese Auseinandersetzung in den Evangelien im Gespräch zwischen Jesus und den Pharisäern und Schriftgelehrten. (Die Sadduzäer lehnte die mündliche Überlieferung neben dem Alten Testament weitgehend ab). In Mt 15,1ff/ Mk 7,1ff wird die Tradition dem Gebot und Wort Gottes scharf entgegengesetzt. Indem die Tradition beachtet wird, wird das Wort Gottes zunichte gemacht (Mk 7,13). Dabei zitiert Jesus Jes 29,13:

»Trefflich hat Jesaja über euch Heuchler geweissagt, wie geschrieben steht: ,Dieses Volk ehrt mich mit den Lippen, aber ihr Herz ist weit entfernt von mir. Vergeblich aber verehren sie mich, weil sie als Lehren Menschengebote lehren.‘ Ihr gebt das Gebot Gottes preis und haltet die Überlieferungen der Menschen fest …« (Mk 7,6-8).

In der Bergpredigt grenzt Jesus an speziellen Beispielen die Gebote des Alten Testamentes gegen die Überlieferung der Ältesten ab (Mt. 5,17-6,18). Er verschärft das alttestamentliche Gesetz nicht, sondern erinnert nur daran – an das Fluchwort, das Begehren einer Frau (10. Gebot), die Scheidung außer bei vorehelicher Unzucht, die Feindesliebe -, was schon das Alte Testament in gleicher Weise ablehnt.

Wie konnte es trotz dieser Warnung vor menschlichen Überlieferungen dazu kommen, dass die im Wort Gottes überlieferten göttlichen Wahrheiten durch immer neue menschliche Überlieferungen überfremdet wurden? Die Vergleichende Religionswissenschaft geht davon aus, dass jede Religion nicht nur eine grundlegende Tradition hat, sondern diese Tradition ständig ergänzt und umarbeitet. An der Stellung zur Tradition ergibt sich meist das Auseinanderstreben verschiedener Schulen und Konfessionen. Die christliche Theologiegeschichte stellt für die Religionswissenschaftler daher zu Recht keine Ausnahme dar. Wenn das Neue Testament jedoch hinzukommende Gesetze ablehnt und ein Auseinanderdriften verschiedener Traditionsrichtungen mit dem Hinweis auf die gemeinsame Schrift verhindern will, darf sich das Christentum nicht einfach wie andere Religionen verhalten und seine im Alten und Neuen Testament gegebene Offenbarung ständig erweitern und umarbeiten.

Ich glaube, dass die letzten Verse der Offenbarung nicht zufällig zugleich am Ende der ganzen Bibel stehen. Sie warnen eindringlich davor, zum Wort Gottes Dinge »hinzuzufügen« (Offb 22, 18) und »von den Worten hinwegzutun« (Offb 22,19). Unsere Tradition ist das im Alten und Neuen Testament schriftlich überlieferte Wort Gottes. Alle später hinzugekommenen Traditionen ergänzen die Bibel nicht sinnvoll, sondern stehen in direktem Gegensatz zum Wort Gottes, wenn sie göttliche Autorität beanspruchen (Mk 7). Sicher wird es immer gewisse Absprachen in den verschiedenen Kulturen geben, die sinnvoll sein können (Gottesdienstzeiten, Sitzordnung etc.). Doch können sie niemals alle Menschen verpflichten, wenn sie nicht auf die Bibel zurückgehen. Wer gegen solche Abmachungen verstößt, verstößt nicht gegen ewige und für alle Menschen gültige Lehren Gottes. Alle Äußerungen darüber, wie ein Christ zu leben hat, die göttliche Gültigkeit beanspruchen, dürfen anhand der Bibel geprüft und hinterfragt werden. Dies gilt auch für das neue katholische Kirchenrecht, mit dem wir uns im Folgenden beschäftigen wollen.

2. Das Wesen des katholischen Kirchenrechtes

Das katholische Kirchenrecht ist nicht einfach eine juristische Ordnung der Kirche, wie sie sich jede Organisation mit der Zeit zulegt.

2.1 Protestantisches Kirchenrecht

Sicher haben auch protestantische Kirchen ihr ,Kirchenrecht‘. Walter Theodor Cleve beschreibt etwa das Kirchenrecht aus der Sicht der evangelischen Landeskirchen:

»Wenn wir in der Evangelischen Kirche von ,Kirchenrecht‘ sprechen, so ist damit kein göttliches Recht gemeint, sondern lediglich eine äußere Ordnung für die Gemeinschaft der Gläubigen …« (CLEVE 1965: 58; vgl. AVENARIUS 1985: 217-218)

Nun wäre es sicher wichtig, auch auf ein solches Kirchenrecht einzugehen und es zu hinterfragen. Beim Erscheinen des neuen katholischen Kirchenrechtes 1982 stellte sich mir die Frage:

»Neigen die evangelischen Landes- und Freikirchen nicht auch immer mehr zu einem eigenen Kirchenrecht und der damit einhergehenden Gesetzlichkeit? Ist der überörtliche „Beamtenapparat“ nicht auch dort immer mehr rechtlich erfasst, sind nicht Kompetenzen genauestens abgesteckt und Eigengerichtsbarkeiten entstanden? Lassen wir uns von der Entwicklung der katholischen Kirche warnen …« (SCHIRRMACHER 1982a: 200)

Allerdings gab es in der evangelischen Kirche nicht schon immer ein Kirchenrecht. Im Gegenteil:

»Die Frage nach dem Kirchenrecht wurde als eigentlichem theologischen Problem erst von der Reformation gestellt.« (Eugenio Corecco in LISTL/MÜLLER/SCHMITZ 1983: 14)

Der bibelkritische Theologe Emil Brunner sah in der Verbrennung des katholischen Kirchenrechtes durch Martin Luther am 10.12.1520 »die entscheidende Tat der Reformation« (BRUNNER 1988: 110).

Aus dem ersten Kapitel wurde deutlich, dass juristische Ordnungen für eine Kirche niemals im Wort Gottes begründet sein können. Sie können, solange sie der neutestamentlichen Gemeindestruktur nicht zuwiderlaufen, notwendig sein, um in der jeweiligen Kultur zu existieren, dürfen aber nie göttlichen Rang beanspruchen oder im Laufe der Zeit unkorrigierbar werden.

Es ist allerdings fraglich, ob eine ins Einzelne gehende juristische Festlegung zahlloser wichtiger und unwichtiger Sachverhalte im Sinne des Neuen Testamentes ist. Wenn Paulus in Römer 14, 1 davor warnt, andere Christen nur zur Entscheidung »zweifelhafter Fragen« in die Gemeinde aufzunehmen und anschließend eine Reihe praktischer Beispiele nennt, stellt sich die Frage, ob nicht jedes zu genaue Kirchenrecht das Angebot des Heils durch Jesus Christus in eine juristische Herrschaft verwandelt.

2.2 Das katholische Kirchenrecht

 2.2.1 Das katholische Kirchenrecht ist ‚göttlich‘

Doch hier soll es um das katholische Kirchenrecht gehen, das einen völlig anderen Charakter als die — sicher zum Teil aus anderen Gründen ebenfalls zu kritisierenden evangelischen Kirchenrechte — hat. So heißt es etwa in einem Lexikon: Kirchenrecht »ist das von Gott und der Kirche für die Kirche geschaffene Recht.« (MÖRSDORF 1986b:245).

Der Konfessionskundler Erwin Fahlenbusch schreibt zur näheren Erklärung des göttlichen Charakters des Kirchenrechtes:

»Die Notwendigkeit eines solchen Rechtes ergibt sich für die römisch-katholische Kirche nicht allein aus dem Umstand, dass sie eine soziale Körperschaft darstellt und wie jede andere Gesellschaft verbindlicher Normen bedarf. Vielmehr sieht sie ihre eigentümliche Disziplin vorab schon mit ihrer Stiftung und ihrem Sendungsauftrag gegeben; das soll heißen: die Disziplin der Kirche ist heilsgeschichtlich bedingt und liegt logisch und sachlich den sonst für eine gesellschaftliche Organisation notwendigen Normen voraus …« (FAHLENBUSCH 1979: 73)

 2.2.2 Das Kirchenrecht ,spiegelt das Wesen der Kirche wider‘

Durch seinen göttlichen Charakter ist das Kirchenrecht nicht irgendein beliebiger Faktor im Rahmen der katholischen Kirche, sondern spiegelt ihr Wesen wider, ja, bestimmt das Wesen der Kirche. Die Deutsche Bischofskonferenz erklärt etwa: »Die Grundgestalt dieser Ordnung hat Jesus Christus selbst gegeben. Die Kirche ist göttlichen Ursprungs. Ihr Leben entströmt dem Wort Gottes, den Sakramenten. Garant ihrer Einheit ist das Petrusamt. Die Bischöfe leiten ihre Diözesen als Nachfolger der Apostel in der Einheit mit dem Papst. Das Kirchenrecht ist mithin die Lebensordnung der Kirche, Ausdruck ihrer Einheit und Ordnungsfaktor der Seelsorge.« (DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ 1983: 5)

Diese Sicht gilt, wie das Datum des Zitates zeigt, gerade auch in neuester Zeit unbeschadet aller Reformen der katholischen Kirche in den letzten Jahrzehnten. In seiner Einführung in das neue Kirchenrecht schreibt der Leiter der deutschen Übersetzungskommission des Kirchenrechtes, Winfried Aymans: »Das Kirchenrecht erwächst nach katholischem Verständnis aus dem Wesen der Kirche selbst; es ist nach der Lehre des II. Vatikanischen Konzils die äußere Seite einer komplexen Wirklichkeit, ist gleichsam menschlicher Ausdruck einer viel umfassenderen geistlichen Realität, die ihre Wurzel in Gott selbst hat.« (AYMANS 1983: 8)

Das Kirchenrecht ,vermittelt das Heil‘

Das katholische Kirchenrecht geht also aus der Sicht der römisch-katholischen Kirche auf Gott und die geistliche Autorität der Kirche zurück. Es hat deswegen heilsvermittelnden Charakter. Hören wir wieder das bereits zitierte Lexikon:

»Die heilsmittlerische Funktion des Kirchenrechtes findet ihren bündigen Ausdruck in dem alten Satz: Extra Ecclesiam nulla salus (= Außerhalb der Kirche kein Heil, ThSch), der in seinem ursprünglichen Verständnis auf die sichtbare, hierarchisch verfasste Kirche zielt. Ihre rechtliche Ordnungsmacht ist an dem Heilswirken Jesu Christi in ihr in entscheidender Weise beteiligt.« (MÖRSDORF 1986b: 246).

Und etwas weiter:

»Aus altchristlicher Zeit stammende Bezeichnungen des Kirchenrechtes (z.B. ius divinum, sacrum, poli, coeli) ( = göttliches, heiliges, himmlisches, Recht, ThSch) bringen zum Ausdruck, dass das Kirchenrecht von seinem göttlichen Ursprung her und um seiner heilsmittlerischen Funktion willen heiliges Recht ist.« (MÖRSDORF 1986b: 246).

Das katholische Kirchenrecht geht deswegen in seinem Geltungsbereich weit über den Bereich der katholischen Kirche hinaus. Bestimmte Teile gelten für alle Menschen, andere Teile für alle Getauften, gleich welcher Konfession.

»Katholisches Kirchenrecht ist das Recht der unter dem Papst als ihrem sichtbaren Haupt geeinten Kirche, die sich als die Kirche Jesu Christi versteht und deshalb ihrer Rechtsordnung grundsätzlich Geltung für alle Getauften beilegt. … Wenn der Anspruch gegenüber den nichtkatholischen Christen im Allgemeinen auch nicht durchgesetzt werden kann, so wird er doch praktisch bedeutsam, wenn Rechtsverhältnisse nichtkatholischer Christen (z.B. Gültigkeit einer Ehe) vor das Forum der katholischen Kirche gebracht werden.« (MÖRSDORF 1986b: 245)

 2.2.3 Göttliches und menschliches Recht im Kirchenrecht

Wenn es nun eine neue Fassung des Kirchenrechtes gibt, wird daran deutlich, dass nicht alle Teile des Kirchenrechtes unabänderlich sind. Es muss nämlich zwischen dem göttlichen und dem menschlichen Recht im Kirchenrecht unterschieden werden. »Das rein kirchliche Recht ist wie alles menschliche Recht veränderlich und den wechselnden Zeitverhältnissen anzupassen. Das göttliche Recht ist unveränderlich, darf darum aber doch nicht als starre Größe betrachtet werden. Wie es in der Erkenntnis und Aneignung des Offenbarungsbestandes einen Fortschritt gibt (Dogmenentwicklung), so wächst die Kirche auch mehr und mehr in das Verständnis des positiven göttlichen Rechtes hinein (z.B. Lehre vom päpstlichen Primat). Dies gilt erst recht von dem natürlichen göttlichen Recht.« (MÖRSDORF -1986b: 246).

Hermann Avenarius erläutert die Einteilung des Kirchenrechtes genauer:

»Das katholische Kirchenrecht geht vom Vorrang des göttlichen Rechts (ius divinum) aus. Dabei unterscheidet es zwischen dem vor allem in der Schrift heilsgeschichtlich offenbarten positiven göttlichen Recht (ius divinum positivum) und dem auf der natürlichen Offenbarung Gottes in der Schöpfungsordnung beruhenden Naturrecht (ius naturale). Das ius divinum ist universal und zeitlos gültig; es kann weder außer Kraft gesetzt noch geändert werden. Hierher gehören etwa die zehn Gebote, die Sakramentenordnung . . . und der päpstliche Primat.

Dem ius divinum steht das menschliche Recht gegenüber, das sich wiederum in staatliches Recht (ius civile) und kirchliches Recht (ius humanum ecclesiasticum) aufteilen lässt und seinem Wesen nach veränderbar ist. Die Gesetzgebungsbefugnisse für das ius humanum ecclesiasticum, das nur die Getauften bindet, steht in der Gesamtkirche dem Papst, in der Diözese dem Ortsbischof zu.« (AVENARIUS 1985: 217)

Erscheint eine neue Ausgabe des Kirchenrechtes, so kann in ihm das göttliche Recht nur neu formuliert, das menschliche Recht aber durchaus verändert werden. Allerdings haben ältere Rechtsvorschriften weiter ihre Bedeutung:

»Das alte, aufgehobene Recht lebt der Sache nach im CIC2 fort und bleibt von Bedeutung für die Interpretation des CIC.« (MÖRSDORF 1986a: 1246)

Man muss allerdings mit den Worten eines katholischen Kirchenrechtlers im geschichtlichen Rückblick hinzufügen:

»Ein bewusster Bruch zwischen dem ius divinum und dem ius humanum entstand erst mit der Reformation.« (Eugenio Corecco in LISTL/MÜLLER/SCHMITZ 1983: 16)

Für den Außenstehenden mag es schwierig sein, zwischen göttlichem und menschlichem Recht im Kirchenrecht zu unterscheiden. Selbst zahlreiche katholische Professoren für Kirchenrecht führen ihre Diskussionen darüber (z.B. LISTL, MÜLLER, SCHMITZ 1983). Dies gilt jedoch für die Dogmen der katholischen Kirche in gleicher Weise. In einer komplizierten Rangordnung wird aus einem Lehrsatz ein unwiderrufliches Dogma. In der deutschsprachigen Ausgabe der wichtigsten Lehraussagen der katholischen Kirche wird etwa versucht, die Lehrverkündigungen in »unfehlbare«, d.h. unveränderliche, und revidierbare einzuteilen (NEUNER/ROOS 1979). Dieses Werk empfiehlt sich als gute Ergänzung zum Studium des Kirchenrechtes.

Fassen wir noch einmal den Charakter des katholischen Kirchenrechtes mit den Worten des Konfessionskundlers Erwin Fahlenbusch zusammen:

»Die römisch-katholische Kirche vollzieht ihr gottesdienstliches und weltliches Leben diszipliniert; ihre Organisation ist rechtlich strukturiert. Die Gesamtheit aller Regeln (Rechtssätze; ,kanon‚ Maßstab, Richtschnur), die das Handeln und die Einrichtungen der Kirche ordnen, bilden das kanonische Recht (oder: katholisches Kirchenrecht …). Die Notwendigkeit eines solchen Rechtes ergibt sich für die römisch-katholische Kirche nicht allein aus dem Umstand, dass sie eine soziale Körperschaft darstellt und wie jede andere Gesellschaft verbindlicher Normen bedarf. Vielmehr sieht sie die ihr eigentümliche Disziplin vorab schon mit ihrer Stiftung und ihrem Sendungsauftrag gegeben; das soll heißen: die Disziplin der Kirche ist heilsgeschichtlich bedingt und liegt logisch und sachlich den sonst für eine gesellschaftliche Organisation notwendigen Normen voraus; sie schließt die dem Recht zukommende Ordnungs- und Schutzfunktion ein, geht aber darüber hinaus, weil sie essentiell auf Heilsvermittlung bezogen ist. Das kanonische Recht unterscheidet sich darin von jedem anderen Recht, wie sich auch Kirche von jeder anderen Gemeinschaft unterscheidet. Es spiegelt das Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche.« (FAHLENBUSCH 1979: 73)

3. Das neue katholische Kirchenrecht von 1983

3.1 Das Kirchenrecht als päpstliche Äußerung

Das Kirchenrecht leitet seine Autorität letztlich von der Autorität des päpstlichen Petrusamtes ab, wie bereits in den Zitaten deutlich wurde. Aymans schreibt etwa im Rahmen der Darstellung der allmählichen Entstehung des neuen Kirchenrechtes: »So sind die vom Konzil weitgehend mit- und vorgeprägten Reformarbeiten und deren Ergebnis in Gestalt des nun promulgierten3 Codex allein in der Autorität des Papstes erfolgt.« (AYMANS 1983: 9)

Diese Tatsache kommt sehr deutlich im Titel des neuen Kirchenrechtes zum Ausdruck:

»Codex des kanonischen Rechtes, in der Autorität Papst Johannes Paul II promulgiert .« (übersetzt aus CIC 1984)

3.2 Die Aktualität des Kirchenrechtes

Das neue katholische Kirchenrecht von 1983 eignet sich ausgezeichnet, um den Stand der Entwicklung der katholischen Kirche festzustellen. Wer sich mit dem katholischen Kirchenrecht auseinandersetzt, wird sich nicht dem Vorwurf aussetzen müssen, veraltete katholische Positionen anzugreifen oder Randfragen in den Mittelpunkt zu stellen, denn

  • das Kirchenrecht von 1983 ist durch das 2. Vatikanische Konzil ausgelöst worden und will seine Reformen aufnehmen und in konkrete Formen gießen;
  • das Kirchenrecht von 1983 ist ein Jahrhundertwerk aus neuester Zeit, das eine Flut von neuer Literatur hervorgerufen hat, um alle Änderungen zu erläutern und in die Praxis umzusetzen;
  • das Kirchenrecht von 1983 ist in der Autorität des gegenwärtigen Papstes herausgegeben worden und
  • das Kirchenrecht von 1983 ist wie jedes Kirchenrecht auch weiterhin wesenhaft mit der katholischen Kirche verbunden und heilsvermittelnd.

Wir wollen uns kurz der Vorgeschichte des neuen Kirchenrechtes zuwenden, um seine Aktualität noch besser verstehen zu können.

3.3 Zur Vorgeschichte des neuen katholischen Kirchenrechtes

Das Kirchenrecht spielte in der Geschichte der römisch-katholischen Kirche immer eine große Rolle. Über Jahrhunderte hinweg war es jedoch über viele Texte verstreut, zum Teil schwer innerhalb anderer Schriften aufzufinden und oft nur aus der geltenden Praxis abzuleiten. 1917 fasste man nach langjährigen Vorarbeiten die zahllosen verstreuten Gesetze und Bestimmungen in einem großen Werk »Code luris Canonici« zusammen, das fast ohne Änderungen und Korrekturen bis 1983 in Kraft war.

Am 25.1.1959 kündigte Papst Johannes XXIII. im Vorfeld des 2. Vatikanischen Konzils (1962-1965) eine Revision des Kirchenrechtes an, die später besonders die Veränderungen des 2. Vatikanischen Konzils aufnehmen sollte. Insbesondere nach dem Konzil arbeiteten zahlreiche Kommissionen daran. Der Papst Johannes Paul II. gab in seiner 1978 beginnenden Amtszeit wesentliche Impulse. Nach langer Vorarbeit verabschiedete Papst Johannes Paul II. am 25.1.1983 das neue katholische Kirchenrecht — im katholischen Sprachgebrauch »promulgierte« er es —, damit es am 27.11.1983 in Kraft treten konnte. War es Zufall, dass in den gleichen Monat der 500ste Geburtstag Martin Luthers fiel, der von den protestantischen Kirchen feierlich begangen wurde?

Jedenfalls ist das neue katholische Kirchenrecht gültig für alle katholischen Christen der lateinischen Kirche. Viele Bestimmungen gelten für alle Getauften. Viele gelten für alle Katholiken. Doch viele Bestimmungen gelten nur für lateinische, bzw. römische Katholiken, also nicht für die meist sehr kleinen orthodoxen Kirchen, die der römisch-katholischen Kirche angeschlossen sind. Die ursprüngliche Absicht, ein Kirchenrecht zu schaffen, das zugleich für alle nichtlateinischen Kirchen innerhalb der katholischen Kirche gilt, scheiterte. So gelten für diese meist aus dem orthodoxen Bereich stammenden Kirchen teilweise andere Bestimmungen. Zahlenmäßig sind diese Kirchen jedoch innerhalb der katholischen Kirche bedeutungslos.

3.4 Unterschiede zwischen den Kirchenrechten von 1917 und 1983

Gegenüber dem alten Kirchenrecht von 1917 finden sich im Aufbau und Inhalt des Kirchenrechtes von 1983 viele Unterschiede.

Hatte das Kirchenrecht von 1917 einen streng am römischen Recht angelehnten juristischen Aufbau (Personae / res / actiones, also: Personen / Sachen / Handlungen), orientiert sich das neue Kirchenrecht gemäß des 2. Vatikanischen Konzils mehr an personalen Fragen. Nach einer langen Einführung folgen als erstes Buch die »Allgemeinen Normen«. Daran schließt sich das Buch II »Volk Gottes« an. Es ist wesentlich ausführlicher als das erste Buch und enthält Rechte und Pflichten der Laien und den wichtigen Abschnitt über die Kleriker. Hier wird ausführlich die römisch-katholische Ekklesiologie (= Lehre von der Gemeinde) entfaltet. Demgegenüber fällt das 3. Buch »Verkündigungsdienst der Kirche« sehr kurz aus! Es nimmt auffallenderweise die Regelungen für katholische Schulen und Universitäten mit auf. Das ausführliche 4. Buch »Heiligungsdienst der Kirche« umfasst bezeichnenderweise das gesamte Sakramentsrecht. Daran schließen sich die Abschnitte 6. »Kirchenvermögen«, 7. »Strafbestimmungen«, 8. »Prozesse« an, die alle drei das gesamte Rechtswesen der Kirche mit ihrem eigenen Gerichtsapparat beschreiben.

3.5 Das neue Kirchenrecht allgemein

Mit seinem neuen Kirchenrecht erweist sich die katholische Kirche erneut als eine Religion des Gesetzes. Luther sprach zu Recht von dem »Gesetz des Papstes«. Das mosaische Gesetz im Alten Testament hat göttlichen Ursprung, den das neue Kirchenrecht zu Unrecht beansprucht. Es unterscheidet sich vom katholischen Kirchenrecht darin, dass es kurz, übersichtlich und einfach ist und im Wesentlichen Prinzipien und Fallbeispiele nennt, die dann auf konkrete Situationen angewandt werden können. Anders das katholische Kirchenrecht. In 1752 Canones mit einzelnen Unterparagraphen wird alles, vom Existenzrecht der Kirche bis zu Prozesskosten, von der katholischen Universität bis zur Ausstellung der Firmzeugnisse, von der Exkommunikation bis zum Verkauf von Reliquien geregelt. Dabei wird nichts dem Zufall überlassen, alle Begriffe werden genau definiert.

Zwei Beispiele mögen zeigen, an welche Details gedacht wurde4.

Der Diözesanbischof erhält folgende Anweisung:

»An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern, Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden Grund von seiner Diözese abwesend sein.« (Can 395 §1)

Und die Definition für nichteheliche Kinder lautet:

»Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.« (Can 1138 §2).

3.6 Aufbruch zur Bibel?

Man hat sich vom neuen Kirchenrecht einen neuen Aufbruch zur Bibel versprochen. Tatsächlich klingen an vielen Stellen ganz neue, evangelisch anmutende Töne an. Man spricht von »Rechtfertigung aus Glauben« (Apost. Konst. XVII), von »Wiedergeburt« (Can 208) und vielem mehr. Doch der Schein trügt. Man greift die Vokabeln auf, meint aber weiterhin etwas anderes.

Einige Beispiele mögen dies zeigen:

  • Die Bischöfe arbeiten im »kollegialen Geist« (Apost. Konst. XIII/XVII) zusammen, aber ohne Bestätigung des Papstes gilt ihr Wort weiterhin nicht (ebd.).
  • Man spricht davon, den »Ökumenismus« zu fördern (z.B. Apost. Konst. XXIII; Can 256 § 2; 383 § 3; 755 §1), fügt aber gleich an »… wie er von der Kirche verstanden wird« (Can 383 § 3).
  • Man spricht von »ständiger Heiligung« (Can 210), meint dabei aber, dass die Heiligung der Gläubigen durch die Teilnahme an den Sakramenten geschieht (vgl. Buch IV »Heiligungsdienst der Kirche« über die Sakramente, Can 834/1253, bes. 835 § 1). Man übernimmt aus der modernen Missionswissenschaft, dass der »Laie« am »Apostolat« teilhat (Can 225 § 1), aber verstärkt gleichzeitig die sakramentale Vorrangstellung der Kleriker.
  • Man spricht davon, dass das »Evangelium« allen Völkern verkündigt werden soll (Can 211; 747 § 1; 756 § 1; 757; 781ff), versteht dies aber völlig sakramental und fügt hinzu: »Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut« (Can 756 § 1). Die Aufgabe kann dann an die Priester weitergegeben werden (Can 757).

Die zweite Auflage von 1984 unterscheidet sich nur unwesentlich von der ersten Auflage von 1983, 1984 wurde die Übersetzung einiger weniger Begriffe korrigiert, sowie ein Register und drei Texte (Worte bei der Promulgation, Vorrede und das Verfahren der Heiligsprechung) hinzugefügt.

Das Werk ist, da bezuschusst, günstig zu erwerben. Eine kostenlose Einführung von Winfried Aymans verschickt das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn als Arbeitshilfe Nr. 31 (AYMANS 1983).

3.7 Fortschritte im neuen Kirchenrecht?

Das neue Kirchenrecht enthält sicher eine Reihe »Fortschritte«. Sie gehen jedoch nicht in Richtung einer Lockerung katholischer Lehren zugunsten einer Rückkehr zum biblischen Fundament, sondern bauen das über Jahrhunderte hinweg gewachsene System weiter aus.

 3.7.1 Die Entwicklung des Papsttums

Das beste Beispiel dafür ist die Stellung des Papstes. Das Papsttum wurde im Laufe der Jahrhunderte immer weiter ausgebaut. Dabei war das Verhältnis des Papstes zu der Versammlung der Bischöfe, dem Konzil, immer ein wesentlicher Streitpunkt. Nachdem schließlich nur der Papst ein Konzil einberufen durfte, das Konzil aber in seinen Lehraussagen unfehlbar entscheiden konnte und dem Papst gleichberechtigt gegenüberstand, konnte im 19. Jahrhundert der nächste Schritt unternommen werden: 1870 wurden »ex cathedra«-Lehraussagen des Papstes für unfehlbar erklärt. Der Papst setzte dieses Dogma 1870 auf nicht immer durchsichtige Weise gegenüber dem Konzil durch, wie der katholische Historiker August Bernhard Hasler gezeigt hat (HASLER 1981; vgl. KÜNG 1980).

Allerdings blieb das neue Dogma nach dieser Machtprobe weitgehend Theorie, da sich Konzil und Papst in den anstehenden Fragen einig waren, bzw. keine »ex cathedra«-Entscheidungen gefällt wurden. Erst 80 Jahre später konnte das Papsttum den nächsten Schritt in Angriff nehmen: die Anwendung des Dogmas von der päpstlichen Unfehlbarkeit: Der Papst verkündigte ohne Konzil und ohne wenigstens auf eine vorhandene kirchengeschichtliche Tradition verweisen zu können, das Dogma von der Himmelfahrt Marias.

Nachdem damit wieder ein »Fortschritt« in der Machtfülle des Papstes gemacht worden war, konnte der nächste Schritt vorbereitet werden: die juristische Entmachtung des Konzils. Denn immer noch war ja das Konzil mit dem Papst gleichberechtigt und konnte ebenfalls unfehlbare Entscheidungen fällen.

3.7.2 Die Entmachtung des Konzils durch den Papst5

Diese Entmachtung des Konzils vollzog nun still und heimlich das neue katholische Kirchenrecht (besonders Can 749 § 2).

Darüber kann auch — wie eben schon bemerkt — das schöne Wort »Kollegialität« nicht hinwegtäuschen. Deutlich wird die Spannung in Can 333 § 2, das die in Can 333 § 1 beschriebene unumschränkte Gewalt des Papstes über die Kirche und alle Teilkirchen ausführt:

»Der Papst steht bei der Ausübung seines Amtes als oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt.«

Der Papst arbeitet nach diesem Paragraphen nur so lange kollegial, solange es ihm gut erscheint.

Eine Berufung auf ein Konzil gegen den Papst ist verboten (Can 1372).

Das Konzil ist nur noch »zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.« (Can 336).

Deswegen sind Konzilsdekrete nur mit Zustimmung des Papstes gültig (Can 341 §1)!

Der Ausbau der päpstlichen Macht in der Moderne

Kirchenrecht 1983 Papst ist Herr über das Konzil
Dogma über Maria 1950 Papst ist unfehlbar ohne das Konzil
Papstdogma 1870 Papst ist unfehlbar wie das Konzil

 

3.7.3 Das Kirchenrecht ein neues Papstrecht?

Das ganze Kirchenrecht ruht auf der Autorität des Papstes (CIC XVII/XXV). Immer wieder wird seine oberste Autorität festgestellt: Er ist oberster Richter, der selbst nicht vor Gericht gezogen werden kann (Can 1404-1405), ohne ihn kann kein Konzil entscheiden oder stattfinden (Can 336-341), er ist unfehlbar in seinen Lehrentscheidungen (Can 749 §1, vgl. §2).

In Can 331 heißt es:

»Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er Kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.«

Der Titel »Stellvertreter Christi« wurde zwar bisher schon verwendet, ist nun aber erstmalig kirchenrechtlich verankert. Die Can 330-336 stärken das Amt des Papstes sehr, ihm bleibt es überlassen, »ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt« (Can 333 § 2). Das Reden von dem Bischofskollegium ist reine Formsache, da gleichzeitig Konzil und Bischofssynode entmachtet werden. Weitere Zitate aus dem neuen Kirchenrecht belegen die kaum noch zu steigernde Autorität des Papstes:

»Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.« (Can 333 § 3)

»Der Papst ist der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte …« (Can 1442)

»Die Alumnen sind so zu bilden, dass sie von der Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue Mitarbeiter anhangen …« (Can 245 § 2)

»Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.« (Can 273)

»Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut.« (Can 756 § 1)

Überhaupt hat man über weite Strecken das Empfinden, dass das neue Kirchenrecht eigentlich ein Papstrecht ist. In allen wesentlichen Kapiteln wird zunächst einmal die absolute Vorrangstellung des Papstes betont, gleich, ob es um die Seelsorge, die Evangelisation, das Vermögen der Kirche, die Rechtsprechung oder die Gesetzgebung geht. Alle Funktionen der Kirche werden eigentlich nur im Auftrage und in Stellvertretung des Papstes ausgeführt und leiten von daher ihre Autorität ab. (Weitere Stellen: Can 204 § 2 [Leitung des Volkes Gottes]; 377 § 1-3 [Bischofswahl]; 782 § 1 [Leitung aller Missionsarbeit]; 1256 [Autorität über alles Vermögen]; 1273 [Verwaltung aller Kirchengüter]; weitere Beispiele in Anhang 1.)

3.7.4 Katholische Kritik am neuen Papstrecht

Wie sehr das neue katholische Kirchenrecht als eine Weiterentwicklung der päpstlichen Vormachtstellung zu sehen ist, zeigt auch die Kritik aus der Feder von katholischen Gelehrten. So widmet die Zeitschrift »Diakonia« eine Ausgabe (Mai 1986) dem Thema »Der Bischof« (Vgl. mit ähnlicher Kritik die Hefte 4/1982 (Jahrg. 13) und 2/1986 (Jahrg. 17). Heinz Schuster beklagt darin etwa »die heimliche Entmachtung des Bischofs« (SCHUSTER 1986: 145-148). Zum Kirchenrecht schreibt er:

»Ein weiteres Stück Entmachtung kündigt sich schon seit einiger Zeit an. Sie ist getarnt durch einen Begriff, der völlig unverfänglich und unbedingt konziliar — im Sinn also des Zweiten Vatikanischen Konzils — klingt: Kollegialität. Dass dieser Begriff, vor allem im Lichte dessen, was der neue CIC über das Bischofskollegium festgelegt hat, neu buchstabiert werden muss, wird in einem anderen Beitrag dieses Heftes deutlich gemacht.« (SCHUSTER 1986: 146-147)

Dieser andere Beitrag greift unter dem Titel »Kollegialität der Bischöfe ohne römischen Zentralismus?« (WALF 1986: 167-173) das neue Kirchenrecht scharf an. Der katholische Kirchenrechtler (!) Knut Walf geht davon aus, dass in der nachkonziliaren Entwicklung nicht eingelöst wurde, was das Konzil mit dem Begriff Kollegialität versprach. So schreibt er etwa:

»Das womöglich unüberwindliche Hindernis, um in absehbarer Zeit zu einer Entspannung zwischen Primat und Episkopat zu gelangen, ist aber der neue »Codex luris Canonici« von 1983. Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Der neue Codex atmet in seinem verfassungsrechtlichen Teil keineswegs den Geist der Kollegialität. Vielmehr petrifiziert er die päpstliche Primatstellung in einer Weise, die selbst dem Codex von 1917 fremd war. Dies soll hier aus Raumgründen lediglich an drei Beispielen aus dem neuen Codex verdeutlicht werden:« (WALF 1986: 171-172; vgl. den Text der Beispiele 172-173)

Als Beispiele nennt Walf:

  • die »Akzentverschiebung auf noch größere Machtstellung des Papstes« inCan 331, »in dem in nicht mehr zu übersteigender Weise die Machtstellung des Papstes in der Kirche und insbesondere auch innerhalb des Bischofskollegiums neu definiert wird« (ebd. 172), wobei Walf auf die »bescheidene Formulierung des früheren Codex« verweist (ebd.);
  • die Aufnahme des Titels »Stellvertreter Christi« in Can 333 (ebd.);
  • die Übernahme des im Römischen Reich für den Kaiser gebrauchten Titels
  • »principatus« in Can 331 § 1 und die damit verbundene Ausdehnung von der juristischen Gewalt über die ganze Kirche auf die ,ordentliche‘ Gewalt, die sich zugleich nicht nur über die Kirche sondern »auch über alle Teilkirchen und deren Verbände« (ebd. 172-173 = Can 331 § 1) erstreckt;
  • die »Relativierung« des ökumenischen Konzils. Für Walf wird »das Konzil im neuen Codex rechtssystematisch in eine tote Ecke gedrückt« (ebd. 173). Während das alte Kirchenrecht Papst und Konzil gleichberechtigt in eigenen Abschnitten behandelte, werden im neuen Kirchenrecht die Unterschiede verwischt. Das Konzil wird in den Abschnitt über den Papst eingeordnet und die Kollegialität der Bischöfe kann sogar in einem Briefkonzil und anderen bisher nicht bekannten Formen unter der Leitung des Papstes zustande kommen (ebd.)

Eine ähnliche Kritik an der neuen Vormachtstellung des Papstes gegenüber dem Konzil findet sich bei zahlreichen katholischen Autoren. Die internationale »Stiftung Concilium«6 hat der Bedeutung des ökumenischen Konzils eigens eine Nummer ihrer in sieben Sprachen erscheinenden Zeitschrift »Concilium« gewidmet (STIFTUNG CONCILIUM 1983a). Der italienische Kirchenrechtler Giorgio Feliciani (FELICIANI 1983) kritisiert in seinem Beitrag die Kommission, die die Bestimmungen über das Bischofskollegium für das neue Kirchenrecht vorbereitet hat, weil sie die zentrale Rolle des Konzils ohne nähere Begründung einfach fallengelassen hat. Der amerikanische Theologieprofessor Joseph Komochak (KOMMOCHAK 1983) weist nach, dass das neue Kirchenrecht die Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils zugunsten einer neuen Papstherrschaft verdreht. Er befürchtet, dass die Bischöfe am Ende nur Erfüllungsgehilfen des Papstes werden und keine eigenständige Autorität mehr haben.

Am deutlichsten ist jedoch die »Erklärung der Stiftung Concilium zum neuen Codex luris Canonici« mit dem Titel »Sorge um das Konzil« (STIFTUNG CONCILIUM 1983b). Die Stiftung beklagt die gravierenden Änderungen der Bestimmungen über das ökumenische Konzil. Sie vergleicht das neue mit dem alten Kirchenrecht, in dem Papst und Konzil in jeweils eigenen Abschnitten gleichberechtigt nebeneinander standen.

»Im neuen Codex gibt es kein eigenes Kapitel mehr, das eigens dem ökumenischen Konzil gewidmet ist. Stattdessen wurden die Bestimmungen über das Konzil in den zweiten Teil jenes Kapitels aufgenommen, das über Papst und Bischofskollegium handelt.« (ebd. 585).

Weiterhin wird kritisiert, dass der Papst eine Reihe neuer Titel, z.B. den des »Stellvertreters Christi«, erhält, während zugleich eine Reihe ähnlicher Titel für das Konzil kurzerhand entfallen (ebd.).

Doch die Stiftung erkennt in diesem Vorgehen nur eine schon länger vorbereitete Entwicklung, die zu einer ,Neutralisierung des ökumenischen Konzils‘ führt. Das Konzil »ist nun nicht mehr als eigenes Rechtsinstitut der katholischen Kirche genügend vom Primat abgesetzt. Im Gegenteil, es besteht eben nun die Gefahr, dass das Konzil vom päpstlichen Primat aufgesogen wird.« (ebd. 586).

Nun geht es mir hiermit natürlich nicht um die Rettung des ökumenischen Konzils. Es soll nur deutlich werden:

Wenn es irgendwelche ‚Fortschritte‘ im neuen katholischen Kirchenrecht gibt, dann sind es ,Fortschritte‘ in eine ganz bestimmte Richtung. Es findet kein Fortschritt hin zu einer Öffnung für die einfachen biblischen Wahrheiten oder zu evangelischen Lehren statt, sondern ein weiterer Ausbau der päpstlichen Macht, der selbst innerhalb der katholischen Kirche auf scharfe Kritik stößt und als Bruch mit der katholischen Tradition verstanden wird.

3.8 Beispiele für die Beibehaltung katholischer Lehren im neuen Kirchenrecht

Einige weitere Beispiele mögen zeigen, dass die katholische Kirche in ihrem neuen Kirchenrecht praktisch alle Lehraussagen und Praktiken, die von evangelischer Seite7 kritisiert werden und mit der Bibel nicht in Einklang zu bringen sind, beibehalten, ja zum Teil noch verschärft hat.

Eine Widerlegung der einzelnen Lehren aus biblischer Sicht wurde hier unterlassen, da sie sich bereits in den beiden empfehlenswerten Büchern von Peter Uhlmann und Wolfgang Bühne (UHLMANN 1984; BÜHNE 1988) und anderen Schriften findet.

3.8.1 Die Marien- und Heiligenverehrung (*)

Das Heil der Seelen steht unter dem Schutz Marias (CIC, S. XXVII). Bei angehenden Priestern ist besonders »die Verehrung der seligen Jungfrau Maria«, der Rosenkranz und andere Übungen zu fördern (Can 246 § 3), die ein Mittel zur Heiligung sind (Can 276 § 5). Das Volk Gottes soll »der Gottesmutter, dem Vorbild allen geweihten Lebens« … »besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen« (Can 663 §4). Reliquien werden weiter in jedem fest verankerten Altar in allen Kirchen zu finden sein (Can 1237 § 2), heilige Bilder, wenn auch »in mäßiger Zahl« aufgestellt (Can 1188), sollen weiterhin als Mittel zur Heiligung verehrt werden (Can 1186-1190). (Vgl. außerdem LXII; Can 663 § 4).

3.8.2 Taufwiedergeburt

Die Taufwiedergeburt ist weiterhin rechtlich verankert. Durch die Taufe werden Menschen wiedergeboren und kommen zur Kirche hinzu (Can 11; 96; 111; 112; 204; 205; 217; 787 § 2; 849f).

»Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet …: (Can 849)

3.8.3 Die Firmung als Empfang des Heiligen Geistes

Die Firmung als Empfang des Heiligen Geistes bleibt ebenfalls bestehen: »Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche …« (Can 879)

3.8.4 Eucharistie

Die Eucharistie ist weiterhin Mittelpunkt des Glaubens (Can 528 § 2) und ein tatsächliches Opfer (Can 897; 904)! Die Gläubigen sollen die eucharistischen Elemente »mit höchster Anbetung verehren« (Can 901). Die Eucharistie darf nie mit anderen Kirchen zusammen gefeiert werden (Can 908). Die Priester müssen sie täglich einmal feiern (Can 276 § 2; 719 § 2).

3.8.5 Exkommunikation und Schisma

Auch wenn die »Exkommunikation als Tatstrafe« auf weniger Fälle beschränkt ist als 1917, sind diese noch schwerwiegend genug. Gewalt gegen den Papst (Can 1370) führt ebenso wie eine Abtreibung (Can 1398) zum Beispiel zur Exkommunikation, besonders aber »Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche« (Buch VI, Titel I). Darunter fallen der »Apostat«, d.h. der, der vom gesamten katholischen Glauben abfällt (Can 1364; 751; 194 § 1; 694 § 1); der »Häretiker«, der an katholischen Wahrheiten zweifelt (Can 751; 1364), und der »Schismatiker« (Can 751; 1364). »Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit diesem untergebenen Gliedern der Kirche.« (Can 751).

Es genügt also, sich nicht dem Papst unterzuordnen, um Schismatiker zu werden. Wer darüber hinaus auch katholische Lehren anzweifelt, ist gleich ein Häretiker und wird leicht zum Apostat, also zum ,Abgefallenen‘. Daran ändert auch der neue Begriff »getrennte Brüder« (Can 825 § 2) für andere christliche Kirchen sowie andere Formulierungen nichts.

3.8.6 Mischehe

Die Mischehe ist weiterhin generell verboten:

»Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autoritäten verboten.« (Can 1124).

Der Dispens kann erteilt werden,

»wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. der katholische Partner hat sich bereit erklärt, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden; …« (Can 1125).

Die Trauung selber wird entweder ausschließlich nach katholischem Ritus vollzogen oder nach einem anderen Ritus; eine Mischform ist unmöglich (Can 1127 § 3).

Erschreckend sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen über die Ungültigkeit und Aufhebung von Ehen. Eine Ehe mit einem Ungetauften ist schlicht und einfach ungültig (Can 1086), ebenso eine Ehe bei Unfähigkeit zum Beischlaf (Can 1084). Eine nicht vollzogene Ehe kann vom Papst aufgelöst werden (Can 1142). Can 1143-1150 behandeln die Scheidungsmöglichkeit von einem ungetauften Partner (vor allem Can 1146). Eine Ehe mit einem ungetauften Partner, der »wegen Gefangenschaft oder Verfolgung« die Ehe nicht ausleben kann, kann sogar dann aufgelöst werden, wenn der ungetaufte Partner sich inzwischen hat taufen lassen (Can 1149).

Es gibt weiterhin eine geheime Eheschließung (Can 1130-1133). Die Definition von ehelichen Kindern, die bereits oben zitiert wurde, lässt Kinder ab 180 Tage nach der Eheschließung und bis 300 Tage nach der Ehescheidung als eheliche Kinder vermuten!?

3.8.7 Ablass und Buße

Dem Ablass ist weiterhin ein eigenes Kapitel gewidmet (Iv—Iv; Can 992-997). »Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet« (Can 992).

Es wird hier deutlich, dass sich am Ablass weiterhin die Geister scheiden. Während die Bibel nur eine einzige Vergebung in Jesus Christus kennt, die die Schuld tilgt und die ewige Strafe sühnt, unterscheidet die katholische Kirche zwischen der Tilgung der Schuld durch die Absolution nach der Beichte und der Tilgung der Strafe, die durch Sühneleistungen, Ablässe oder Zeiten im Fegefeuer erlangt wird. Damit wird letztlich das vollkommene Versöhnungswerk Jesu Christi infrage gestellt, da es nur zur Hälfte akzeptiert wird. Die Versöhnung am Kreuz und die Bitte um Vergebung bewirkt in der katholischen Lehre nicht zugleich die Sühne der Strafe! Die Buße ist weiter an die Beichte im Beichtstuhl gebunden (Can 964 § 2). Das Sakrament der Buße ist weiterhin der einzige Weg zur Vergebung.

»Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen, ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich schwerer Sünde bewusst ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; …« (Can 960).

Sünde richtet sich nicht nur gegen Gott, sondern auch gegen die Kirche (Can 959 und 960). Welch eine Anmaßung!8

3.8.8 Ergebnis

Es genügt, das neue katholische Kirchenrecht zu lesen, um zu erkennen, an welchen Stellen die katholische Kirche von der Bibel abweicht. Auf den letzten Seiten wurden ja nur Aussagen aus dem neuen katholischen Kirchenrecht herangezogen und keine anderen Schriften verwendet. Die katholische Kirche ist so festgefügt wie eh und je, sie gibt sich in den Formulierungen nur freundlicher und kollegialer. Wer das neue katholische Kirchenrecht kennt, der weiß, dass für jeden Gläubigen im Sinne der Bibel eine ökumenische Gemeinschaft mit der katholischen Kirche unmöglich ist. Wie viele, die meinen, in der katholischen Kirche bleiben zu können, haben nach dem Kirchenrecht schon längst die Exkommunikation als Tatstrafe verdient? Auch der evangelische Landesbischof Eduard Lohse hätte das Kirchenrecht genau lesen sollen, bevor er die Titel des Papstes anerkannte und diesen als ,Bruder in Christus‘ ansprach.

Das neue katholische Kirchenrecht kann deshalb im Gespräch mit Katholiken und Nichtkatholiken eine gute Hilfe sein, um aufzuzeigen, dass die katholische Kirche sich im Kern nicht geändert hat. Wer sich noch einmal die Argumente für die Aktualität des neuen Kirchenrechtes im 2. Kapitel vor Augen führt, wird sich gerne ein Exemplar des Kirchenrechtes beschaffen, um dem Gegenüber schwarz auf weiß die Dinge zu belegen.

Insbesondere der Ablassparagraph Can 992 mit seiner Lehre, dass die Vergebung durch Christus die Strafe für die Sühne nicht mittilgt und die Papstparagraphen Can 331+333 können dabei ein ausgezeichneter Einstieg sein, um das biblische Evangelium zu erläutern.

4. Wichtige Paragraphen des neuen Kirchenrechtes

Eine Aufstellung zum Selbststudium und für das Gespräch

Die folgende Aufstellung verzeichnet die wichtigsten Paragraphen des neuen Kirchenrechtes mit kurzer Inhaltsangabe. Die zentralen Paragraphen sind zusätzlich mit einem Stern (*) versehen. (Natürlich bleibt eine solche Auswahl immer subjektiv.)

Die Liste soll eine Hilfe zum Selbststudium sein. Sie kann aber auch helfen, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Es empfiehlt sich, die angegebenen Stellen oder einige von ihnen in einem Exemplar des Kirchenrechtes anzustreichen und diese Liste zum schnelleren Auffinden entsprechender Stellen zum Gespräch mitzunehmen.

Ein Gespräch mit Hilfe eines Exemplares des Kirchenrechtes, eventuell auch eines Exemplares von NEUNER/ROOS 1979 (vgl. …das in der Materialliste dazu Gesagte) erweist sich als sinnvoll. So könnte man etwa mit Stellen beginnen, die beweisen, dass das katholische Gegenüber schon längst vom Kirchenrecht abgewichen ist. Die wachsende Macht des Papstes kann in einem anderen Fall der Einstieg sein. Besonders gut eignen sich die Stellen, in denen das Heil und die Sündenvergebung beschrieben werden, um ihnen die biblische Botschaft, etwa anhand des Römerbriefes, gegenüberzustellen.

Can 11          Für wen ist das CIC gültig?

Can 13 § 1    Gutes Beispiel für Juristensprache

Can 24 § 2    Gutes Beispiel für widersprüchliche Formulierungen

*Can 27         Die ,Gewohnheit‘ ist die beste Auslegerin des Gesetzes!

Can 28          Eine über 100-jährige Gewohnheit ist fast unantastbar

Can 76 § 2    Ein über 100-jähriges Privileg ist fast unantastbar

Can 100        Gutes Beispiel für juristische Definitionen

Can 113        Der Apostolische Stuhl ist eine ,moralische Person‘

Can 129 § 1  Leitungsgewalt kann man nur nach heiliger Weihe haben

Can 146        Es gibt kein Kirchenamt ohne Amtsübertragung

Can 156        Eine Amtsübertragung ist nur schriftlich möglich

Can 157        Der Bischof besetzt in seinem Bereich alle Ämter

Can 194        Verlust des Kirchenamtes durch Abfall oder Heirat

Can 204 § 1  Gläubige = Getaufte

Can 204 § 2  Der Papst leitet Kirche

Can 205        Sakrament, Glaubensbekenntnis und Kirchenleitung

Can 207 § 1  Laien und Kleriker auf Grund göttlichen Rechtes

Can 208        Wiedergeburt

Can 210        Heiligung

Can 211        Evangelisation

*Can 212 § 1 Gehorsam gegen Hirten in Stellvertretung Christi!

Can 213        Recht, aus Gottes Wort Hilfe zu empfangen

Can 216        Name »katholisch« nur mit Zustimmung

*Can 218       Freiheit der Forschung, aber Gehorsam gegenüber Lehramt (nicht Bibel)!

Can 223 § 2  Die Kirche regelt die Rechte der Gläubigen

Can 225 § 1  Alle sollen Mission betreiben

Can 227 § 3  Laien können theologische Lehrer werden

Can 245 § 2  Alumnen dem Papst gehorsam ergeben

Can 246 § 1  Eucharistie Mittelpunkt des Seminarlebens

Can 246 § 3  Verehrung Marias und Rosenkranzgebet wichtig

Can 246 § 5  Jährliche geistliche Exerzitien für Alumnen

Can 249        Alumnen müssen Latein verstehen

Can 249 § 3  Alumnen lernen Dogmatik nach Thomas von Aquin

Can 256 § 1  Alumnen lernen Umgang mit Nichtkatholiken

„Can 273       Kleriker gehorchen Papst und Bischof

Can 276 § 1  Kleriker sollen Vollkommenheit erlangen

Can 276 § 1  Kleriker sollen täglich die Eucharistie feiern!

Can 276 § 3  Kleriker zum täglichen Stundengebet verpflichtet

*Can 276 § 5 Verehrung Marias Mittel zur Heiligung!

Can 277 § 1  Zölibat

Can 282 § 1  Kleriker sollen ein einfaches Leben führen

Can 283 § 1  Kleriker dürfen sich nicht einfach vom Wohnort entfernen

Can 286        Kein Handel und Gewerbe für Kleriker zulässig

Can 287 § 2  Keine politischen Aktivitäten der Kleriker, wenn es nicht die Kirche schützt

Can 290        Weihe wird nie ungültig (vgl. Can 291 Zölibat)

*Can 330       Papst + Bischöfe = Petrus + Apostel

„Can 331       Macht des Papstes: Stellvertreter Christi!

*Can 333 § 1            Papst hat Gewalt über alle Territorialkirchen

*Can 333 § 2            Papst leitet Kirche selbst oder durch Bischöfe

Can 334        Alle Ämter walten im Namen des Papstes

*Can 336       Bischofskollegium ist nichts ohne den Papst

Can 337        Konzil und Papst

Can 338        Konzil und Papst

*Can 341 § 1            Konzilsdekrete nur mit Zustimmung des Papstes

Can 342        Konzil und Papst

Can 347 § 2  Konzil unterbrochen, wenn Papststuhl vakant

Can 350 § 2  Jeder Kardinal erhält eine Kirche in Rom

Can 351        Papst wählt Kardinäle

Can 356        Kardinäle und der Papst

Can 358        päpstlicher Legat ist zweites Ich des Papstes

Can 365 § 1  päpstliche Botschafter nach internationalem Recht

Can 375 § 1  Bischöfe an Stelle der Apostel

Can 377 § 1  Papst ernennt Bischöfe

Can 378 § 1  Bischof braucht Promotion

Can 383 § 3  Ökumenismus mit Brüdern

Can 395 § 2-3 Residenzpflicht des Bischofs

Can 400 § 1  Bischof verehrt in Rom Gräber von Petrus/Paulus

Can 431 § 1  Papst errichtet Kirchenprovinzen

Can 437 § 1  Pallium als Zeichen der Gewalt

Can 438        Patriarch reiner Ehrentitel

Can 456        Papst überprüft Provinzkonzile

Can 508 § 1  Bußkanoniker

Can 528 § 2  Eucharistie Mittelpunkt der Gemeinde

Can 530        7 Sakramente durch Pfarrer

Can 534 § 3  Pfarrer muss unterlassene Messen nachholen!

Can 599        Freiwilliges Zölibat für Laien

*Can 663 § 4 Verehrung Marias und Rosenkranz

Can 694 § 1  Ordensausschluss wegen Abfall und Ehe

Can 705        Bischof Gehorsamsgelübde gegen Papst

Can 719 § 1  möglichst tägliche Feier der Eucharistie

*Can 748 § 1 alle Menschen sind der Wahrheit verpflichtet

*Can 749 § 1 Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramtes

*Can 749 § 2 Konzil nur unfehlbar mit Papst

*Can 750       Kirchliches Lehramt

*Can 751       Häresie, Apostasie, Schisma

*Can 752       Nicht Glaubenszustimmung, aber Gehorsam!

Can 753        Bischöfe nicht unfehlbar

Can 754        Gehorsam der Gläubigen

Can 755 § 1  ökumenische Bewegung soll Einheit herstellen

Can 756 § 1  Verkündigung vor allem durch Papst und Bischöfe

Can 781        Mission

Can 782 § 1  Papst leitet Mission

Can 807        Sinn der Universitäten

Can 824 § 1  Kirchliche Druckerlaubnis

Can 825 § 1  Bibeldruck nur mit päpstlicher Erlaubnis

Can 825 § 1  Bibelausgaben nur mit Erklärungen

Can 825 § 1  Gemeinsame Bibelübersetzung mit getrennten Brüdern

Can 834 § 1  Heiligung durch die heilige Liturgie

Can 835 § 1  Bischöfe sind Hohepriester und heiligen andere

Can 840        Sakramente, bewirken Heiligung

Can 842 § 2  Taufe, Firmung, Eucharistie = christliche Initiation

Can 844 § 2  Empfang nichtkatholischer Sakramente

Can 845 § 1  Taufe, Firmung, Weihe sind unwiederholbar

Can 847 § 1  Art des geweihten Öls

„Can 849       Taufe heilsnotwendig

*Can 849       Taufe befreit von Sünden

*Can 879       Firmung bewirkt Gabe des Heiligen Geistes!

*Can 897       Eucharistie enthält Christus und ist Opfer!

*Can 898       Eucharistie soll mit Anbetung verehrt werden

*Can 899 § 1            in der Eucharistie opfert sich Christus

*Can 899 § 2 Priester handelt in der Person Christi (CIC 1983: »an Christi statt«)

*Can 900 § 1            Priester handelt in der Person Christi

*Can 904       im eucharistischen Opfer ist das Werk der Erlösung

*Can 904       tägliche Eucharistiefeier der Priester

*Can 906       Eucharistiefeiern normalerweise nicht alleine!

Can 908        Keine gemeinsame Eucharistie mit Nichtkatholiken

Can 919        eine Stunde vor Eucharistie fasten

Can 920        wenigstens einmal im Jahr Eucharistie

Can 921 § 3  Bei Todesgefahr mehrmals täglich Kommunion

Can 924-929            Vorschriften zur Eucharistie

Can 932 § 2  Eucharistie auf geweihtem Altar in Kirchen

Can 933        Eucharistie in nichtkatholischem Gotteshaus

Can 934        Hostien in jeder Pfarrkirche Vorschrift

Can 937        Hostien in jeder Pfarrkirche Vorschrift

Can 939        Hostien

Can 940        ununterbrochenes Licht vor den Hostien

Can 944        Fronleichnamsprozessionen

Can 947        Gebühren für Messen

Can 950        Gebühren für Messen

*Can 959       Sakrament der Buße

*Can 959       Versöhnung mit Gott und der Kirche!

*Can 960       Beichte einziger Weg der Versöhnung

*Can 960       Versöhnung mit Gott und der Kirche!

Can 964        Normalerweise Beichte nur im Beichtstuhl

Can 978        Beichtvater ist Arzt und Richter

Can 981        Bußübungen

Can 982        Beichtvater und sechstes Gebot

Can 988 § 1  Alle schweren Sünden müssen gebeichtet werden

Can 989        Beichte einmal im Jahr

*Can 992       Ablass!

*Can 993       Ablass!

*Can 994       Ablass für Verstorbene!

*Can 995       Ablass durch Papst

Can 996        Ablass

Can 1008      Sakrament der Weihe ist untilgbar

Can 1039      Exerzitien für alle Ordensbewerber

Can 1075 § 1 Papst entscheidet über Eheschließung

*Can 1084    Ehe bei Unfähigkeit ungültig!

*Can 1086    Ehe mit Nichtgetauften ungültig!

*Can 1124    Ehe mit Nichtkatholiken ohne Erlaubnis verboten!

*Can 1125    Kinder müssen katholisch erzogen werden!

Can1130-1133 Geheime Eheschließung

Can 1138 § 2 Definition von ehelichen Kindern

Can 1142      Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe (Can 1085!)

*Can 1146    Wiederheirat bei ungetauftem Ehepartner möglich!

*Can 1149    Zweite Ehe möglich, falls Ehepartner ungetauft!

*Can 1149    Scheidung bei Gefangenschaft des Partners möglich!

Can 1172      Exorzismus

Can 1176      Geistlicher Beistand für Verstorbene

*Can 1186    Heiligung durch Marienverehrung

Can 1187      Heiligenverehrung

Can 1188      Heilige Bilder in mäßiger Zahl

Can 1190      Reliquien

Can 1218      Titel einer Kirche darf nicht geändert werden

Can 1231      Nationalheiligtum

Can1235-1239 Altäre

*Can 1237 §2 Jeder feste Altar wird über Reliquie errichtet

Can 1249      Bußtage und Bußzeiten

Can 1251      alle sollen freitags auf Fleisch verzichten!

Can 1251      alle sollen Aschermittwoch und Karfreitag fasten!

*Can 1256    Papst untersteht alles kirchliche Vermögen

Can 1264      Gebühren für Sakramentsspendung

*Can 1273    Papst verwaltet alle Kirchengüter

Can 1311      Strafmittel der Kirche für Gläubige

Can 1331      Was ist dem Exkommunizierten verboten?

Can 1364      Titel: Straftaten gegen … die Einheit der Kirche

Can 1365      Verbotene Gottesdienstgemeinschaft

Can 1367      Exkommunikation wegen Missbrauches der Oblate

Can 1370      Gewalt gegen Papst bringt Exkommunikation

„Can 1371    Strafe für Lehrabweichungen

„Can 1372    Keine Berufung auf ein Konzil gegen den Papst

Can 1388 §   1 Exkommunikation wegen verletzten Beichtgeheimnisses

Can 1396      Residenzpflicht der Kleriker (vgl. Can 283 § 1)

*Can 1398    Exkommunikation wegen Abtreibung (vgl. Can 1041 § 4)

„Can 1404    Papst kann nicht vor Gericht gezogen werden

Can 1405 § 4 Sonderzuständigkeit des Papstes

Can 1417      Papst oberste Berufungsinstanz für jedermann

Can 1419      Bischof Richter 1. Instanz (Papst 2. Instanz)

*Can 1442    Papst oberster Richter

5 Material- und Literaturliste

zur Auseinandersetzung mit den Lehren der römisch-katholischen Kirche und mit ihrem neuen Kirchenrecht

 5.1 Kommentierte Material- und Literaturliste

Die kommentierten Titel stellen wichtiges Material zur Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis der katholischen Kirche dar. Mit Stern (*) versehene Titel könnten eine Anschaffung wert sein.

Die Liste enthält zusammen mit der am Ende angefügten unkommentierten Liste zugleich alle im Text zitierten und erwähnten Werke.

 

AYMANS, Winfried

1983   Einführung in das neue Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Arbeitshilfen 31, Bonn: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz

Kurze Einführung in das Katholische Kirchenrecht. Wird kostenlos verschickt.

BARION, H.

1986a Codex luris Canonici, RGG 1: 1844-1845

1986b Corpus lurus Canonici, RGG 1: 1874-1875

Evangelischer Lexikonartikel über das alte Kirchenrecht

BAUER, Helmut

1980   Liebe, Einheit, Frieden — um jeden Preis?, 2. Auflage, Wuppertal: Verlag der Evangelischen Gesellschaft für Deutschland

Wichtige Zitate zur Frage, ob sich die katholische Kirche geändert hat.

BEINERT, Wolfgang, PETRI, Heinrich (Hrsg.)

1984 Handbuch der Marienkunde, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet

Umfangreiches und sehr aufschlussreiches katholisches Standardwerk über die Marienverehrung.

BOETTNER, Loraine

1983 Roman Catholicism, (Nachdruck von 1962), Grand Rapids (USA): Presbyterian and Reformed Publishing

Amerikanischer Klassiker gegen die katholische Kirche, teilweise veraltet, gute Bibelstellen.

*BROOKS, Keith L.

1983   Die römisch-katholische Lehre im Lichte der Heiligen Schrift, 4. Auflage, Neustadt: Ernst Paulus Verlag

Eine ausgezeichnete Gegenüberstellung katholischer Lehren mit Bibelstellen auf 28 Seiten. Als Belegsammlung ebenso wie zum Weitergeben unverzichtbar. Im Anhang dieses Buches abgedruckt.

BRUNNER, Emil

1988   Das Missverständis der Kirche, Neudruck der Ausgabe von 1951, Zürich: Theologischer Verlag

Bibelkritische Kritik an der ständigen Weiterentwicklung der katholischen Organisation und am Kirchenrecht.

*BÜHNE, Wolfgang

1988   Ich bin auch katholisch, Die Heilige Schrift und die Dogmen der katholischen Kirche, Bielefeld: Christliche Literatur-Verbreitung

Eine der besten biblischen Widerlegungen praktisch aller wichtigen katholischen Lehren.

CHINIQUY, Charles

o.J.      Pater Chiniquy’s Erlebnisse, 50 Jahre in der Kirche Roms und 40 Jahre in der Kirche Jesu Christi in einem Band, Baden/CH.: Christliche Buchhandlung E. Jucker

Packende Lebensgeschichte eines ehemaligen katholischen Priesters aus dem letzten Jahrhundert (1809-1899), der zusammen mit seiner ganzen Kirchengemeinde die katholische Kirche verließ.

*CIC (loannis Pauli PP. II)

1983 Code luris Canonici, Code des kanonischen Rechtes. Lateinisch-deutsche Ausgabe, 1. Auflage, Kevelaer: Verlag Butzon & Bercker

1984 Codex luris Canonici, Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Kevelaer: Verlag Butzon & Bercker

Lateinisch-deutsche Textausgabe des neuen Kirchenrechtes. Zum Unterschied zwischen den beiden Ausgaben vgl. die Anmerkung im Text.

CLEVE, Walter Theodor

1965   Evangelisch und katholisch, 6. Auflage, Witten: Luther-Verlag

Argumente aus evangelisch-kirchlicher Sicht gegen die katholische Kirche.

DENZINGER, Heinrich, SCHÖNMETZER, Adolf

1963   Enchiridion Symbolorum …, 32. Auflage, Freiburg: Herder Verlag

Lateinische, d.h. amtliche Fassung aller wichtigen Lehrdokumente der katholischen Kirche. Normalerweise durch die deutschen Übersetzungen bei NEUNER/ROOS 1979 überflüssig und nur zum Überprüfen einzelner Worte notwendig.

DESCHNER, Karlheinz

1974 Das Kreuz und die Kirche, Eine Sexualgeschichte des Christentums, München: Wilhelm Heyne Verlag

Äußerst kritische Darstellung der sexuellen Verirrung in der Kirchengeschichte. Bietet viel geschichtliches Material über Verirrungen in der Kirchengeschichte, greift jedoch ebenso heftig das Neue Testament an.

DESCHNER, Karlheinz

1982   Ein Jahrhundert Heilsgeschichte. Die Politik der Päpste im Zeitalter der Weltkriege, von Leo XIII. 1878 bis Pius Xl. 1939, Köln: Kiepenheuer und Witsch

1983   Ein Jahrhundert Heilsgeschichte. Die Politik der Päpste im Zeitalter der Weltkriege, von Pius XII. 1939 bis zu Johannes Paul I. 1978, Köln: Kiepenheuer und Witsch

Umstrittene, aber gut belegte Darstellung der politischen Verflechtungen der Päpste aus politisch linksgerichteter Sicht.

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ

1983 Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Januar 1983 zum neuen Gesetzbuch der Kirche in AYMANS 1983: 5

1985   Richtlinien für die ökumenische Praxis, 18. August 1985, Arbeitshilfen 39, Bonn: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz

Die Arbeitshilfen und weitere Hefte der deutschen Bischofskonferenz veröffentlichen alle wichtigen Texte des Papstes, der Synoden und der Deutschen Bischofskonferenz und sind kostenlos zu beziehen. Eine Auflistung aller Hefte findet sich am Ende jedes Heftes.

*DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ

1985 Katholischer Erwachsenenkatechismus, Stuttgart

Offizieller deutscher Katechismus. Stellt den Ausführungen jeweils in Kleindruck die Aussagen der Reformatoren (Luther, Calvin, Zwingli) gegenüber!

EWIN, Wilson

1980 You can lead Roman Catholics to Christ, Special Charismatic Edition, Nashua/USA: Bibel Baptist Church

Amerkanischer Klassiker gegen die katholische Kirche, teilweise veraltet, sehr praktisch ausgerichtet.

FAHLBUSCH, Erwin

1979 Kirchenkunde der Gegenwart, Theologische Wissenschaft 9, Stuttgart etc.: Verlag W. Kohlhammer

Darstellung der verschiedenen christlichen Kirchen aus theologisch liberaler Sicht. Gute Darstellung, kaum Kritik.

FELICIANI, Giorgio

1983   Der Prozess der Kodifizierung, Concilium 19(1983), 8/9, 526-530, Mainz/Zürich: Gründewald/Benzinger

Kritik an der Entmachtung des Konzils zugunsten des Papstes aus katholischer Sicht.

*FREY, Hellmuth

1974 Jesus allein oder Jesus und …, Die Annäherung der Konfessionen, Bad Liebenzell: Verlag der Liebenzeller Mission

Ausgezeichnete Stellungnahme zum Zweiten Vatikanischen Konzil aus evangelischer Sicht.

*HASLER, August Bernhard

1981   Wie der Papst unfehlbar wurde, Frankfurt: Ullstein

Historischer Bericht eines katholischen Gelehrten über die merkwürdigen Vorgänge um das 1. Vatikanische Konzil.

HEGGER, Hermann J.

1985   Die katholische Kirche, Wetzlar: Verlag Schulte & Gerth

Gute Darstellung eines ehemaligen katholischen Priesters aus den Niederlanden. Verarbeitet kaum neuere Quellen.

HERMANN, Horst

1983   Papst Wojtyla, Der Heilige Narr, Spiegel-Buch, Reinbek: Rowohlt

Darstellung von Leben, Werk und politischen Vorstellungen des gegenwärtigen Papstes aus politisch linksgerichteter Sicht.

HILLER, Helmut

1983 Die Geschäftsführer Gottes, Eine kritische Geschichte der Päpste, Hamburg: Kabel Verlag

Spannend geschriebene, allgemeinverständliche Papstgeschichte.

HUDSON, Henry T.

1981   Papal Power, Welwyn/GB: Evangelical Press

Die vielleicht beste Geschichte des Papsttums aus evangelischer Sicht. Auf die neuere Zeit geht nur eine biblische Stellungnahme am Ende ein.

JOHANNES PAUL II.

1979   Maria, Königin des Friedens, Gebete, Freiburg/CH: Kanisius Verlag

11 Gebete des gegenwärtigen Papstes an Maria.

*KOMMONCHAK, Joseph

1983 Das ökumenische Konzil im neuen Kirchenrechtskodex, Concilium 19(1983), 8/9, 574-579,

Mainz/Zürich: Gründewald/Benzinger

Kritik an der Entmachtung des Konzils zugunsten des Papstes aus katholischer Sicht.

KRIMS, Adalbert

1982   Wojtyla, Programm und Politik des Papstes, Kleine Bibliothek 247, Köln: Pahl-Rugeristein Verlag

Darstellung von Leben, Werk und politischen Vorstellungen des gegenwärtigen Papstes aus politisch linksgerichteter Sicht.

KÜNG, Hans

1980   Unfehlbar? Eine Anfrage, Frankfurt: Ullstein

Kritik an der Unfehlbarkeit des Papstes aus liberal-katholischer Sicht. Brauchbar sind vor allem die geschichtlichen Ausführungen und die Beispiele für Fehlentscheidungen der Päpste.

LISTL, Joseph, MÜLLER, Hubert, SCHMITZ, Heribert (Hrsg.)

1983 Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet

Wichtiges und umfassendes Handbuch zum neuen katholischen Kirchenrecht.

LO BELLO, Nino

1983 Vatikan im Zwielicht, Die unheiligen Geschäfte des Kirchenstaates, Düsseldorf: Econ-Verlag

Populäre, nichttheologische Darstellung der katholischen Kirche und ihrer Verflechtungen in Politik und Wirtschaft.

*MARKMANN, Otto

1976   Irrtümer der katholischen Kirche, Berlin: Lorenz Keip Verlag

Die wohl einzige Widerlegung der katholischen Kirche aus evangelischer Sicht, die weniger auf die Lehren als auf die Entstehung der Lehren durch Wunder, Mystik und Heiligenverehrung eingeht.

MÖRSDORF, K.

1986a Codex luris Canonici, LThK 2, 1244-1250

1986b Kirchenrecht, LThK 6, 245-250

Katholischer Lexikonartikel über das alte Kirchenrecht

MANHATTAN, Avro

1983 The Vatican Billions, Chico/CA/USA: Chick Publications

Darstellung der Geschichte des vatikanischen Finanzimperiums und der politischen Einflussnahme der Päpste, insbesondere im Dritten Reich. Die Belege sind aber äußerst schwach.

MANHATTAN, Avro

1986 Der Vatikan und das XX. Jahrhundert, Struckum: Verlag für ganzheitliche Forschung und Ostberlin: Verlag Volk und Welt

Darstellung der politischen Einflussnahme der Päpste in diesem Jahrhundert (z.B. Spanischer Bürgerkrieg, Drittes Reich). Es werden praktisch keinerlei Belege geboten!

MORGEN-WITTS, Max, THOMAS; Gordon

1983   Der Vatikan, Mechanismen kirchlicher Macht, Zürich: Diana Verlag

Ausgezeichnete Darstellung der Arbeitsweise der katholischen Hierarchie. Nimmt den Papst trotz aller politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen in Schutz.

*NEUNER, Josef, ROODS, Heinrich

1979 Der Glaube der Kirche in den Urkunden der Lehrverkündigung, 10. Auflage, neubearbeitet von Karl Rahner und Karl-Heinz Weger, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet

Sammlung aller Lehrdokumente der katholischen Kirche von den Anfängen bis zur Gegenwart. Einzige Ausgabe dieser Art, in der der Unterschied zwischen unveränderbaren, unfehlbaren Aussagen und wichtigen, aber eben nicht unfehlbaren Aussagen deutlich wird. Die Aussage bietet ein gutes Gegenstück zum Kirchenrecht. Mit «Neuner-Roos« und »Kirchenrecht« zusammen besitzt man die beiden wichtigsten Dokumentsammlungen der katholischen Kirche in deutscher Sprache. Wer mit beiden Büchern in der Hand argumentiert, kann sich auf Geschichte (»Neuner-Roos) und Gegenwart (»Kirchenrecht« von 1983) gleichermaßen berufen.

NICHOLS, Peter

1983 Die Divisionen des Papstes, Die katholische Kirche zwischen gestern und morgen, München: Kindler Verlag

Populäre, nichttheologische Darstellung der katholischen Kirche und ihrer Verflechtungen in Politk und Wirtschaft.

RAHNER, Karl, VORGRIMMLER, Herbert

1985 Kleines Konzilskompendium, 18. Auflage, Freiburg: Herder

Alle wichtigen Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils.

SCHIRRMACHER, Thomas

1984a Das neue katholische Kirchenrecht, 1. Auflage, Licht und Leben 1984, 9, 198-200 (Kurzinformation zur 1. deutschen Auflage des CIC)

1985a Das neue katholische Kirchenrecht, 2. überarbeitete Auflage, Gemeinde Konkret 3(1985), 16,

15-16 (Überarbeitung von SCHIRRMACHER 1984a; Kurzinformation zur 2. deutschen Auflage des CIC)

Eine erste Stellungnahme zur ersten und dann zur zweiten Auflage zum neuen Kirchenrecht. Die Argumente sind alle im vorliegenden Beitrag enthalten.

SCHUSTER, Heinz

1986   Die heimliche Entmachtung der Bischöfe, Diakonia, Internationale Zeitschrift für die Praxis der Kirche, 17(1986)/3/145-148, Freiburg: Herder

Kritik an der Entmachtung des Konzils zugunsten des Papstes aus katholischer Sicht.

STADELMANN, Helge

1985 Grundlinien eines bibeltreuen Schriftverständnisses, Wuppertal: Brockhaus Verlag

Ausgezeichnete Einführung in die Frage, wie wir mit der Bibel umzugehen haben und was »Bibeltreue« eigentlich heißen sollte.

STIFTUNG CONCILIUM

1983a Das ökumenische Konzil: Seine Bedeutung für die Verfassung der Kirche, Themenheft Kirchenordnung, Concilium 19(1983), 8/9, 499-586, Mainz/Zürich: Gründewald/Benzinger

1983b Sorge um das Konzil, Eine Erklärung der Stiftung Concilium zum neuen Codex luris Canonici, Concilium 19(1983), 8/9, 585-586, Mainz/Zürich: Gründewald/Benzinger

Kritik an der Entmachtung des Konzils zugunsten des Papstes aus katholischer Sicht.

*STUHLHOFER, Franz

1988 Zu Heiligen beten?, Asslar: Schulte + Gerth

Ausgezeichnete biblische und geschichtliche Widerlegung der Heiligen- und Marienverehrung.

*UHLMANN, P.H.

1984 Die Lehrentscheidungen Roms im Lichte der Bibel, Berneck: Schwengeler

Eine der besten biblischen Widerlegungen wichtiger katholischer Lehren, nämlich der Rolle der Tradition, der Eucharistie, des Papstes und der Jungfrau Maria.

VOGEL, Louis

1981   Mein Zeugnis. Vom religiösen Dogma zum biblischen Glauben, 5. Auflage, Zürich: Schriftenmission der Freien Evangelischen Gemeinde

Lebensgeschichte eines ehemaligen Katholiken mit ausführlicher Widerlegung vieler katholischer Lehren. Die erste Auflage erschien bereits 1945, bis zum Tod des Autors 1975 wurde wenig überarbeitet.

WALF, Knut

1986   Kollegialität der Bischöfe ohne römischen Zentralismus?, Diakonia, Internationale Zeitschrift für die Praxis der Kirche, 17(1986)/3/167-179, Freiburg: Herder

Kritik an der Entmachtung des Konzils zugunsten des Papstes aus katholischer Sicht.

YALLOP, David A.

1984 Im Namen Gottes, München: Droemer Knaur

Yallop versucht zu belegen, dass Johannes Paul I. ermordet wurde, weil er zu viel ändern wollte. Auch unabhängig von dieser These zeigt das Buch sehr gut die wirtschaftlichen und politischen Verflechtungen des Vatikans auf.

ZACCHELLO, Joseph

1977 Secrets of Romanism, Neptune NJ (USA): Loizeaux Brothers

Amerikanischer Klassiker eines ehemaligen Priesters gegen die katholische Kirche, teilweise veraltet, mit guten Bibelstellenangaben.

 

5.2 Weitere Titel

 

Bei diesen nicht kommentierten Titeln handelt es sich um im Text zitierte oder erwähnte Literatur, die weniger für eine weitergehende Beschäftigung geeignet ist.

AVENARIUS, Hermann

1985 Kleines Rechtswörterbuch, Bonn, Bundeszentrale für politische Bildung

BERGLAR, Peter

1983 Opus Dei, Salzburg: Otto Müller Verlag

BURKHARDT, Helmut u.a. (Hrsg.)

1987 Das große Bibellexikon, Band 1, Wuppertal: Brockhaus Verlag

FLEINER, Thomas

1972   Recht-Sprache-Wirklichkeit, Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 19(1972), 2/3, 165-188, Freiburg (CH): Paulus Verlag

LThK = Höfer, Josef, Rahner, Karl (Hrsg.)

1986   Lexikon für Theologie und Kirche (Nachdruck der 2. Auflage), Freiburg: Herder

PACHE, Rene

1985   Inspiration und Autorität der Bibel, Wuppertal: Brockhaus Verlag

POPIELUSKO, Jerzy

1985 An das Volk, Düsseldorf: Erb Verlag

RGG = Hans Frhr. v. Campenhausen u.a. (Hrsg.)

1986 Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Nachdruck der 3. Auflage, Tübingen: J.C.B. Mohr/UTB

SÄLLNER, Alfred

1980 Einführung in die römische Rechtsgeschichte, Beck’sche Elementarbücher, München: C.H. Beck

SCHICK, Ludwig

1985 Die spirituelle Ausbildung der Priesteramtskandidaten. Zu Normen des Neuen Kirchenrechts, Geist und Leben, 59(1985)2/109-125, Würzburg: Echter Verlag

SCHIRRMACHER, Thomas (Buchbesprechungen)

1982b Zu Roessle Julius, Unsere Stellung zur katholischen Kirche, 1979, Hauskreis Intern (2)1982, 3

1984b Zu FAHLBUSCH 1979, Bibel und Gemeinde 3/1984: 327

1984c Zu H.A. Ironside, Letters to a Roman Catholic Priest, 1982, Gemeinde Konkret 2(1984), 8, 1

1984d Zu Hislop, Alexander, The Two Babylons, 1959, Gemeinde Konkret 2(1984), 8, 1

1984e Zu DESCHNER 1983, Gemeinde Konkret 2(1984), 12, 10

1984f Zu NICHOLS 1983, Gemeinde Konkret 2(1984), 12, 10

1984g ZU BERGLAR 1983, Gemeinde Konkret 2(1984), 12, 10

1984h ZU KRIMS 1982, Gemeinde Konkret 2(1984), 12, 10

1984i Zu ZACHELLO 1979, Gemeinde Konkret 2(1984), 8, 1

1985c Zu BEINERT/PETRI 1984, Gemeinde Konkret Magazin 1/1985, 14, 1

1985d Zu HILLER 1983, Gemeinde Konkret 3(1985), 15, 3

1985e Zu YALLOP 1984, Gemeine Konkret 3(1985), 15, 3

1985f Zu MORGAN-WIITS/THOMAS 1983, Gemeinde Konkret 3(1985), 15, 3

1985g Zu HUDSON 1981, Gemeinde Konkret 3(1985), 15, 3

1986a Zu POPIELUSKO 1985, Gemeinde Konkret Magazin 4(1986), 2, Buch konkret 1

1986b Zu HEGGER 1985, Gemeinde Konkret Magazin 4(1986), 5, Buch Konkret 9

1986   Stiegler, A, Ins, LthK 5: 1222-1233


  1. Das Wort ,patroparadotos‘ für ,überliefert‘ erscheint in Neuen Testament nur hier. 

  2. CIC ist die Abkürzung für Codes luris Canonici, zu Deutsch: Kodex des Kanonischen Rechts, und bezeichnet die schriftliche Fassung des katholischen Kirchenrechtes. 

  3. ,Promulieren‘ ist der offizielle Begriff für die feierliche päpstliche Erklärung, dass ein bestimmtes Dokument in Kraft tritt. 

  4. Ich zitiere hier die deutsche, von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigte Version, obwohl rechtlich verbindlich allein die danebenstehende lateinische Version ist. Die Zitate entstammen wahlweise der ersten (CIC 1983) und der zweiten Auflage (CIC 1984), beide unter CIC im Literaturverzeichnis zu finden. 

  5. Alle Paragraphen- (,Can‘) und Seitenangaben im folgenden beziehen sich auf das neue Katholische Kirchenrecht (CIC). 

  6. Zur Kritik an der Position der Stiftung Concilium von offizieller katholischer Seite vgl LISTL/MÜLLER/SCHMITZ 1983: 21. Vgl. dort auch den Abschnitt, der die Bestimmungen des neuen Kirchenrechtes über den Papst in offizieller Sicht auslegt: Rene Metz, §26, der Papst, in: LISTL/MÜLLER/SCHMITZ 1983: 252-26. 

  7. Unter evangelischer Kritik verstehe ich die Hinterfragung der katholischen Lehren aus der Sicht des Evangeliums, wie sie bei den Reformatoren deutlich wurde. Heute läuft vieles unter »evangelisch«, was mit der Bibel ebenso wenig in Einklang zu bringen ist, wie viele katholische Lehren. Maßstab muss, wie im ersten Kapitel beschrieben, immer die Bibel sein. Das gilt natürlich auch für die »evangelische« Kritik der Reformatoren. 

  8. Man könnte die Liste der im neuen Kirchenrecht festgehaltenen alten Lehren der katholischen Kirche fortsetzen mit den Exerzitien (Can 246 § 5); der Lehre des heiligen Thomas (Can 252 § 3); dem Amtsbegriff und der Übertragung des Amtes nur durch kanonische Handauflegung (Can 146); den Stundengebeten für Priester (Can 246 § 3; 276 § 3) und vielem mehr. Die Liste im Anhang 1 ermöglicht es, sich weitere Themen zu erarbeiten.